Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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b) Wagengeld. 
Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlit- 
tens pro Kilometer 3 ½ kr. 
Für diese Zahlung muß der Posthalter für seine Station zugleich die zur Befesti- 
zung des Reisegepäcks etwa erforderlichen Stricke herleihen. « 
Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter nicht 
verpflichtet. 
Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu benutzen, wo 
nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Privatabkommen mit 
Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, und dessen 
orge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens auf seine Kosten 
k bewirken. 
c)h Wagenmeistergebbhr. 
Die Wagenmeistergebühr oder das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost= oder 
urierwagen auf jeder Station 9 kr. 
Auf Relais und anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Erhe- 
bung der Wagenmeistergebühr nicht statt. 
d) Schmiergeld. 
An Schmiergeld sind zu zahlen 9 kr. für jeden Wagen, und zwar auch dann, wenn 
Reisende das Material selbst hergibt. 
Das Schmiergeld wird nur gezahlt, wenn wirklich geschmiert und der Wagen nicht 
don der Post gestellt ist. 
e) Beleuchtungskbkosten. 
Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu be- 
chten. 
Fur die Beleuchtung zweier Laternen werden 7 kr. für jede Stunde der reglements- 
mäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe 
tunde gerechnet. 
Die Beleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Beleuchtung verlangt wird, 
don den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt werden. 
DnKommunikations-Abgaben. (Brücken= und Pflaster geld.) 
Die etwaigen Kommunikationsabgaben werden nach den betreffenden, zur öffentlichen 
Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben.
	        
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