Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Findet der Wagenmeister oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte An- 
zahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches n 
nächst dem expedirenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Komm 
keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Entscheidung zu 
und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem Posthaltet 
zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Postdirektion, sein Bewenden. 
Bei sechs und mehr Pferden müssen 2 Postillone gestellt werden. Bei fünf Pferden 
hängt es von dem Wunsche des Reisenden ab, ob ein oder zwei Postillone gestellt wer- 
den sollen. 
Der Posthalter darf sich mit dem Reisenden nicht in Erörterungen und Streitig 
keiten einlassen, sondern hat seine etwaigen Bedenken und Erinnerungen bei dem exped' 
renden Beamten anzubringen. 
  
§. 85. 
Abfertigung. 
a) Bei vorausbestellten Extraposten und Kurieren. 
Sind die Pferde beziehungsweise Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie der- 
gestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. 
Für von weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft auf- 
geschirrt stehen. 
Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, bei sol- 
chen vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Kurieren innerhalb 5 Minu-' 
ten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel 
Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und Befestigung des Reisegepäcks er- 
forderlich ist. 
v) Bei nicht vorausbestellten Extraposten und Kurieren. 
Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, wenn 
der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn 
ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde, Kurier- 
reisende dagegen, welche einen Wagen mit sich führen, innerhalb 10 Minuten, und wenn 
ein Stationswagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten weiter befördert werden. 
Auf Stationen, die auf Routen liegen, auf welchen selten Extraposten und Kuriere 
vorkommen, und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders unterhalten wer-
	        
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