Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

82 
1) Unterlehrer oder Schulamtsverweser haben neben 7 ½ Centner Dinkel oder 
deren laufendem durchschnittlichen Marktpreis, einem heizbaren Zimmer mit dem unent- 
behrlichsten Mobiliar oder einer den jeweiligen Miethpreisen entsprechenden Entschädigung 
dafür, und neben 2 Raummetern buchen Scheiterholz oder einem Aequivalent von einer 
anderen Holzgattung, einen Gehalt: 
in Gemeinden mit nicht mehr als 2000 Einwohnern von mindestens 
350 fl. (600 Marhk) 
in Gemeinden mit mehr als 2000 und weniger als 6000 Einwohnern von min“ 
dests 373 fl 20 kr. (640 Mark) 
in Gemeinden mit 6000 und mehr Einwohnern von mindestens 
396 fl. 40 kr. (680 Mark) 
anzusprechen. 
2) Lehrgehilfen erhalten neben 7½ Centner Dinkel oder deren laufendem durch- 
schnittlichen Marktpreis, einem heizbaren Zimmer mit dem unentbehrlichsten Mobiliar 
oder einer den jeweiligen Miethpreisen entsprechenden Entschädigung dafür, und neben 
Raummetern buchen Scheiterholz oder einem Aequivalent von einer anderen Hol“' 
gattung, einen Gehalt 
in Gemeinden mit nicht mehr als 2000 Einwohnern von mindestens 
291 fl. 40 kr. (500 Mark) 
in Gemeinden mit mehr als 2000 und weniger als 6000 Einwohnern von min' 
destes 303 fl. 20 kr. (520 Mark) 
in Gemeinden mit 6000 und mehr Einwohnern von mindestens 
315 fl. (540 Mark) 
Art. 4. 
Bei Bemessung der nach Art. 1 und 3 zu gewährenden Zulagen ist die am 1. Juli 
1873 in Geltung bestandene Beschreibung des ordentlichen (in Bezug auf die Schul' 
meisterstellen pensionsberechtigten) Einkommens, und zwar ohne Vornahme einer Revision 
des Anschlags einzelner Einkommenstheile, zu Grunde zu legen. 
Ergibt diese Beschreibung einen Ueberschuß über den gesetzlichen Mindestbetrag oder 
mindesten Durchschnittsbetrag des ordentlichen Einkommens, so darf derselbe in die nach 
Art. 1 und 3 zu gewährende Aufbesserung eingerechnet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.