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buiemimahng des Ministeriums des Innern, betreffend eine Uebereinknuft zwischen dem Deutschen
aen und Dänemark über die Hehandlung der in dem einen Lande hilfsbedürstig werdenden An-
gen des anderen Landes und über die Nebernahme von Auszuweisenden. Vom 20. Januar 1874.
Nachdem unterm 11. vor. Mts. und Jahrs zwischen dem Deutschen Reiche und
„nemark über die Behandlung der in dem einen Lande hilfsbedürftig werdenden An-
behörigen des anderen Landes und über die Uebernahme von Auszuweisenden eine Ueber-
eukunft abgeschlossen worden ist, wird diese Uebereinkunft hiemit zur Nachachtung be-
nt gemacht.
Stuttgart, den 20. Januar 1874. Sick.
· Uebereinkommen
wischen dem Deuischen Reiche und Dänemark wegen wechselseitiger Unterstütung Hilssbedürftiger rc.
Vom 11. Dezember 1873.
Zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreich Dänemark ist über die Be-
zulung der in dem einen Lande hilfsbedürftig werdenden Angehörigen des anderen
andes und über die Uebernahme von Auszuweisenden Nachstehendes vereinbart worden:
Art. 1.
Ein jeder der kontrahirenden Theile verpflichtet sich, innerhalb der Grenzen seines
Erbiets bedürftigen Unterthanen des anderen Theiles, welche wegen körperlicher oder gei-
ger Krankheit Verpflegung und ärztliche Behandlung nöthig haben, solche Hilfe nach
enselben Grundsätzen, nach welchen dieselbe den eigenen Unterthanen des Staates zu
beil wird, zu gewähren, und zwar so lange, bis sie nach ihrer Heimat zurückgesendet
erden können. —
rt. 2.
Sobald der Gesundheitszustand der betreffenden Unterstützungsbedürftigen es ge-
lattet heimzureisen, gewährt der Theil, in dessen Gebiete sie sich aufhalten, ihnen die
döthigen Mittel, um bis an die Grenze ihres Heimatlandes (d. h. respektive Dänemarks
und des Deutschen Reichs) zu gelangen.
Art. 3.
Gleichwie weder Armenunterstützung noch Krankenpflege, Beerdigungskosten oder
weere in Gemäßheit des Art. 1 und 2 aufgewendete Kosten Gegenstand der Erstattung
gegenseitigen Verhalten der beiden vertragschließenden Theile bilden, ebenso sollen auch
eche Unterthanen des einen Theils, welche der andere Theil von seinem Gebiete sonst