Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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anstalten, welche bis zu 2 geographischen Meilen einschließlich von einander ent- 
fernt sind ... 1 kr. mit Einführung der Reichsmark-= 
b) im sonstigen 2 Ver- Rechnung ohne Unterschied der 
khrer 2 kr. Entfernung 5 Pf. 
2) für Postkarten mit Rüchenwort 
a) im Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der Aufgabepostanstalt und zwischen 
Postanstalten, welche bis zu 2 geographischen Meilen einschließlich von ein- 
ander entfernt sind 2 kr. smit Einführung der Reichsmark- 
b) im sonstigen inlandischen Ver- Rechnung ohne Unterschied der 
keohhr 4 krn. Entfernung 10 Pf. 
VI. Bei der Verwendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt 
das Porto (§. 16) — 1 kr. und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung 3 Pf. 
VII. Formulare zu den Postkarten können bei allen Postanstalten gegen Entrich- 
tung des Betrags des aufgedruckten Werthstempels bezogen werden. 
VIII. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe und 
Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, auch auf der Vor- 
derseite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrift „Postkarte“ versehen sein, dür- 
fen aber nicht das Landeswappen tragen. 
8. 16. 
Drucksachen. 
I. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: 
alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst auf mechanischem 
Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung 
mit der Briefpost geeignete Gegenstände. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der 
Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke, sowie die mittelst der 
sogenannten Blindenschrift hergestellten Gegenstände. 
II. Die Sendungen können entweder unter der Adresse bestimmter Empfänger, 
oder als außergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb 
die Post besorgt, zur Einlieferung gelangen.
	        
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