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anstalten, welche bis zu 2 geographischen Meilen einschließlich von einander ent-
fernt sind ... 1 kr. mit Einführung der Reichsmark-=
b) im sonstigen 2 Ver- Rechnung ohne Unterschied der
khrer 2 kr. Entfernung 5 Pf.
2) für Postkarten mit Rüchenwort
a) im Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der Aufgabepostanstalt und zwischen
Postanstalten, welche bis zu 2 geographischen Meilen einschließlich von ein-
ander entfernt sind 2 kr. smit Einführung der Reichsmark-
b) im sonstigen inlandischen Ver- Rechnung ohne Unterschied der
keohhr 4 krn. Entfernung 10 Pf.
VI. Bei der Verwendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt
das Porto (§. 16) — 1 kr. und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung 3 Pf.
VII. Formulare zu den Postkarten können bei allen Postanstalten gegen Entrich-
tung des Betrags des aufgedruckten Werthstempels bezogen werden.
VIII. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe und
Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, auch auf der Vor-
derseite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrift „Postkarte“ versehen sein, dür-
fen aber nicht das Landeswappen tragen.
8. 16.
Drucksachen.
I. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden:
alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst auf mechanischem
Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung
mit der Briefpost geeignete Gegenstände. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der
Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke, sowie die mittelst der
sogenannten Blindenschrift hergestellten Gegenstände.
II. Die Sendungen können entweder unter der Adresse bestimmter Empfänger,
oder als außergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb
die Post besorgt, zur Einlieferung gelangen.