Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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tung  Anträge  zu  stellen,  auf  vorhandene  Mängel  und  Uebelstände  aufmerksam  zu  machen
und  wünschenswerthe  Verbesserungen  in  Vorschlag  zu  bringen.
8.  11.

Die  Mitglieder  des  Ausschusses  wählen  aus  ihrer  Mitte  für  die  Dauer  von  drei
Jahren  einen  Vorstand,  dem  die  Vermittlung  des  Verkehrs  mit  den  Behörden  und  den
Bezirksvereinen  obliegt,  ferner  einen  Stellvertreter  desselben  und  einen  Schriftführer
nach  einfacher  Stimmenmehrheit.

Bis  die  erstmalige  Wahl  vollzogen  sein  wird,  hat  derjenige  Delegirte  des  Stuttgarter
  Bezirksvereins,  welcher  bei  der  Wahl  die  meisten  Stimmen  erhalten  hat  und  im
Falle  der  Stimmengleichheit  der  dem  Lebensalter  nach  ältere  die  Vorstandsgeschäfte  zu
besorgen.

Von  dem  Ergebnisse  jeder  Wahl  ist  dem  Medicinalkollegium  Anzeige  zu  machen.

§.  12.

Die  Besorgung  der  Obliegenheiten  eines  Ausschußmitglieds  ist  Ehrensache.

Es  bleibt  der  Berathung  und  Beschlußfassung  der  Bezirksvereine  überlassen,  in
welcher  Weise  sie  die  sie  vertretenden  Ausschußmitglieder  für  Zeitaufwand  und  Auslagen
aus  den  eigenen  Mitteln  der  Vereine  entschädigen  wollen.

Wird  der  Ausschuß  auf  besondere  Anordnung  des  Ministeriums  des  Innern  zusammenberufen,
  so  erhalten  die  außerhalb  Stuttgart  wohnenden  Mitglieder  zwölf  Mark
Diät  und  die  einfache  Post=  oder  Eisenbahntaxe  zweiter  Klasse  aus  der  K.  Staatskasse
  vergütet.

S.  13.

Die  Geldauslagen,  welche  für  die  Zwecke  des  Ausschusses  zu  machen  sind,  werden  auf
die  Bezirksvereine  nach  der  Zahl  ihrer  Ausschußdelegirten  umgelegt  und  sind  von  den
Bezirksvereinskassen  zu  ersetzen,  beziehungsweise  vorzuschießen.

S.  14.

Von  jedem  Zusammentritt  des  Ausschusses  ist  dem  Ministerium  des  Innern  Anzeige
  zu  machen.

Dem  Ministerium  des  Innern  steht  das  Recht  zu,  einen  oder  mehrere  seiner  Referenten
  oder  Mitglieder  des  Medicinalkollegiums  den  Sitzungen  des  Ausschusses  mit  berathender
  Stimme  anwohnen  zu  lassen.