Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 29. Mai 1876. — 
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betressend die Hasen= und Zollhofs-Ordnung für Fried- 
richshasen. Vom 28. April 1876. 
—— * 
  
Versügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Hafen- und 
ZBollhofs-Grdnung für Friedrichshafen. Vom 28. April 1876. 
In Nachstehendem wird die Hafen= und Zollhofs-Ordnung für Friedrichshafen 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 28. April 1876. Sick. Reuner. 
Hafsen- und Jollhofs-Ordnung 
für 
Friedrichshafen. 
Die Hafen= und Zollhofsordnung schließt sich an die Vorschriften der internationalen 
Schifffahrts= und Hafen-Ordnung für den Bodensee vom 22. September 1867 (Reg.Blatt 
von 1868 S. 39) und des Zollgesetzes vom 10. Juli 1869 (Reg. Blatt S. 225), sowie an 
die verschiedenen zu deren Ausführung ergangenen Verfügungen an und enthält nur 
solche zu Vollziehung dieser gesetzlichen und reglementären Bestimmungen getroffenen 
speziellen administrativen Anordnungen, welche sich auf die besonderen örtlichen Verhält- 
nisse in Friedrichshafen beziehen.
	        
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