Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

265 
oder Miethzinsentschädigung dem Gehalte (Art. 11 Z. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1876, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten rc.) für den Fall- der Versetzung, 
Quieszirung oder Pensionirung gegen die entsprechenden Leistungen zur Wittwenkasse 
(Art. 57 Abs. 2 Z. 1 und 2 des genannten Gesetzes) mit 400 J“ zugerechnet. 
Ebenso wird im Falle einer Miethzinsentschädigung ohne Rücksicht auf deren wirk- 
lichen Betrag auch bei Bemessung des Sterbenachgehalts der Hinterbliebenen (Art. 54 
des genannten Gesetzes) der Betrag von 400 “ zu Grund gelegt. 
Art. 2. 
Bei denjenigen Bezirksbeamten, welche sich am 1. Juli 1876 im Dienst befinden, 
kommt die Amtswohnung oder Miethzinsentschädigung mit 400 ¾ auch für das Etats- 
jahr 1875/76 in Anrechnung, wenn sie dieselbe in diesem ganzen Etatsjahr genossen haben, 
wogegen der entsprechende Beitrag zur Wittwenkasse zu leisten ist. Wenn ssie erst im 
Laufe des Etatsjahrs 1875/76 in den Genuß getreten sind, so kommt derselbe nur von 
der Zeit an in Anrechnung, in welcher er begonnen hat. 
Im Uebrigen tritt das vorstehende Gesetz mit dem 1. Juli 1876 in Wirksamkeit. 
Unsere Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und 
der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 1. Juli 1876. 
Karl. 
Der Minister der Justiz 
und der auswärtigen Angelegenheiten: 
Mittnacht. 
Der Minister des Innern: 
Sick. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. Auf Befehl des Königs, 
Der Kabinets-Chef: 
Gärttner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.