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wendeten Samen und Pflanzen und des Erfolgs der Ausführung. Der verausgabte
Culturkostenbetrag ist in der Vollzugsnachweisung nicht vorzutragen.
8. 15.
Der jährliche Streunutzungsplan.
Im jährlichen Streunutzungsplan sind auf Grund der Vorschriften des periodischen
Streunutzungsplans diejenigen Flächen vorzutragen, welche im nächstliegenden Jahr zur
Nutzung geöffnet werden können (vergl. §. 28 unten). Der in Aussicht zu nehmende
Streuertrag und etwaige auf die Zeit und Art der Nutzungsausführung bezügliche forst-
polizeiliche Bestimmungen sind gleichzeitig beizufügen.
Die Vollzugsnachweisung hat den wirklichen Nutzungsbezug mit Angabe der Fläche
und des Streuertrags und mit einer Beurkundung über den ordnungsmäßigen Vollzug
zu enthalten.
8. 16.
Geschäflsgang bei der Aufstellung der jährlichen Betriebsplane.
Die Aufstellung der jährlichen Betriebsplane einschließlich der Vollzugsnachweisungen
geschieht durch den Wirthschaftsführer im Einvernehmen mit den Vertretern der Körper-
schaft. Denselben bleibt anheimgegeben, ihren Bedarf an Holzsortimenten und Neben-
nutzungen unter Beifügung etwaiger Wünsche bezüglich der Auswahl der Schläge, der
Culturorte und der Streuflächen geltend zu machen, und es ist hierauf innerhalb der
Grenzen forstwirthschaftlicher Zulässigkeit bei der Aufstellung der Betriebsplane thunlichst
Rücksicht zu nehmen.
Bezüglich der örtlichen Berathung der Nutzungs= und Culturanträge durch den
Forstmeister wird auf die Schlußbestimmungen des §. 3 oben verwiesen. Diese Be-
rathung hat nach Thunlichkeit vor dem Abschluß der Betriebsplane zu geschehen.
Die fertiggestellten Betriebsplane sind den Vertretern der Körperschaft so zeitig zu
übergeben, daß die in §. 12 Abs. 4 oben bezeichneten Termine eingehalten werden können.
Die Verwaltungsbehörde der Körperschaft hat hierauf dieselben entweder unterschriftlich
anzuerkennen oder den Antrag auf Abänderung im Ganzen oder bezüglich einzelner Theile
in abgesonderter Aeußerung zu stellen und zu begründen. Hierauf sind die Betriebs-
plane dem Wirthschaftsführer wieder zuzustellen und von letzterem nach erfolgtem Ver-
such einer Verständigung hinsichtlich der beanstandeten Theile — dem Forstamt vorzu-
legen.