Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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gekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Aufhebung dee besonderen Staatoauf 
sicht über die Gemeinde Spiegelberg mit Roßstaig, Oberamts Bachnang. 
Vom 20. Juli 1876. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 18. Mai d. J 
ist die durch die K. Verordnung vom 25. September 1855, Reg. Blatt S. 219, ange 
ordnete besondere Staatsaufsicht über die Gemeinde Spiegelberg mit Roßstaig 
Oberamts Backnang, aufgehoben worden, was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart, den 20. Juli 1876. Sie 
ick. 
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Lereitung von phosphorzündhöhschen. 
Vom 27. Juli 1876. 
Auf Grund des Art. 32 Ziffer 5 und des Art. 57 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871 
betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs fü 
das Deutsche Reich (Reg. Blatt S. 391), werden zu Beseitigung der den Arbeitern i 
den Phosphorzündhölzchenfabriken durch den Phosphor drohenden Nachtheile, unter Auf 
hebung der Ministerial-Verfügung vom 1. August 1868 (Reg. Blatt S. 461), nachstehend 
Vorschriften ertheilt: 
§. 1. 
Die Polizeibehörden, deren Genehmigung zur Anlegung der Phosphorzündhölzchen 
fabriken gemäß der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juli 1869, §. 16 und der Ministerial 
Verfügung vom 14. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 351) erforderlich ist, haben bei der 
Fabriken, in denen gewöhnlicher (gelber) Phosphor verarbeitet wird, dahin Vorkehr zr 
treffen, daß durch Lage und Einrichtung der Fabrik der Abzug der Phosphordünste au 
den Räumen in das Freie befördert wird und zu dem Ende das Gebäude eine von ge 
schlossenen Wohnplätzen angemessen entfernte Stellung erhält. 
8. 2. 
1) Der gewöhnliche (gelbe) Phosphor ist in verschlossenen Metallgefässen unte 
Wasser an einem feuersicheren Orte aufzubewahren; die Blechgefässe müssen in ein Me 
tallgefäß oder in einen Steingut-Topf mit Wasser gestellt werden.
	        
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