Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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In  Folge  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Abrundung  (Artikel  II  des  Gesetzes
vom  12.  März  1877)  Gesetz-Samml.  S.  19)  sind  für  das  Jahr  vom  1.  April
1880,81,  wie  oben  bestimmt  worden,  2  Mark  88  Pfennig  auf  je  3  Mark  der
veranlagten  Jabressteuer  zu  entrichten,  und  ist  die  Ausgleichung  des  Mehrbetrages,
welcher  sich  auf  13  395  Mark  berechnet,  dem  nächsten  Jahre  vorzubehalten.

Berlin,  den  25.  März  1880.

Der  Finanzminister.
Bitter.

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.