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In Folge der gesetzlich vorgeschriebenen Abrundung (Artikel II des Gesetzes
vom 12. März 1877) Gesetz-Samml. S. 19) sind für das Jahr vom 1. April
1880,81, wie oben bestimmt worden, 2 Mark 88 Pfennig auf je 3 Mark der
veranlagten Jabressteuer zu entrichten, und ist die Ausgleichung des Mehrbetrages,
welcher sich auf 13 395 Mark berechnet, dem nächsten Jahre vorzubehalten.
Berlin, den 25. März 1880.
Der Finanzminister.
Bitter.
Redigirt im Bürean des Staats= Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.