Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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vilegium  zur  Ausstellung  von  100,000  Thalern  (Einmalhunderttausend  Thalern)
  Schuldobligationen  der  Stettiner  Kaufmannschaft,  welche  nach  dem  an-„liegenden
  Schema  in  Apoints  zu  100  Thalern  aus  zufertigen,  mit  fünf  vom
Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,  von  Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,  mit
jährlich  ein  halb  vom  Hundert  nach  dem  aufgestellten  Amorktisationsplane,  vom
Jahre  1830.  ab  durch  jährliche  Ausloosung  binnen  längsiens  50  Jahren  zu
tilgen  sind,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  Vorbehalt  der  Rechte
Dritter  ertheilen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats  zu  bewilligen.
  Gegeben  Sanssouci,  den  25.  Mai  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

Obligation
der  Stettiner  Kaufmannschaft.
—A.  100  Rehlr.  Pr.  Cour.

Die  Vorsteher  der  Kaufmannschaft  zu  Stettin  bekennen  Namens  der
Kaufmannschaft,  durch  diese  für  jeden  Inhaber  gültige  Schuldverschreibung
zum  Bau  des  neuen  Schauspielhauses  zu  Stektin  ein  Darlehn  von

Einhundert  Thalern  Preussisch  Courant
nach  dem  Münzfuße  von  176  l.  erhalten  zu  haben.

Die  Rückzahlung  des  Kapikals  an  die  Inhaber  der  Obligationen  erfolgt
allmalig  nach  einem  von  der  Kaufmannschaft  und  der  Staatsbehörde  genehmigten
  Amortisationsplane,  wobei  die  Folgeordnung  der  einzulösenden  Obligationen
  durch  das  Loos  bestummt  wird.  Ein  früheres  Kündigungsrecht  sieht
den  Inhabern  der  Obligationen  nicht  zu.  Der  Kaufmannschaft  dagegen  bleibt
eine  Verstärkung  der  Amortisation  vorbehalren.

Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapical  nach  der  deshalb
  durch  das  Stettiner  Intelligenzblart,  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung
in  Stettin,  durch  die  Stettiner  Zeitung  und  durch  den  Preußischen  Staats-Anzeiger
  ergehenden  öffentlichen  Bekanntmachung  zurückzuzahlen  ist,  wird  dasselbe
  allja3hrlich  mit  fünf  Prozent  gegen  Auslieferung  der  zu  den  Obligationen
gehörigen  Zinskupons  verzinst.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  das
gesammte  Vermögen  der  kaufmännischen  Korporatlon  zu  Stektin,  insbesondere
das  neue  Schauspielhaus.

Zu  Urkund  dessen  ist  diese  Obligation,  auf  Grund  des  landesherrlichen
Privilegiums  0v  .  ..  unter  unserer  Unterschrift  und  unserem  Siegel
  ausgefertigt.

Stettin,  den

Die  Vorsteher  der  Kaufmannschaft.

(L.  S.)  (3  Unterschriften.)
Mit  dieser  Obligation  sind  Zinskupons  von  N.  bis
Nr.  „  auf  jeden  Inhaber  lautend,  ausgegeben.