Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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1. die gerichtlichen Akten, 
2. eine aktenmäßige Darstellung des Sach= und Streitverhältnisses, in welcher zugleich 
die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt sind, unter Beifügung der Angabe, 
ob und eventuell welche Erklärung von den Parteien über jene Darstellung abgegeben 
oder aus welchen Gründen die Abgabe solcher Erklärung unterblieben ist, 
. die zu vergleichenden Gegenstände, deren Identität durch Anhängung des Ge- 
richtssiegels oder auf andere Art außer Zweifel gestellt und gegen Verwechselung 
gesichert ist. 
Die Darstellung zu 2 verbleibt bei den Akten des Vereins. 
S. 5. 
Sobald der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens von Seiten des Vereins an 
den Vorsitzenden desselben gelangt ist, ernennt der letztere zwei Mitglieder zu Referenten, 
welche unabhängig von einander ihre Meinung schriftlich abzugeben und in einer dem- 
nächst anzuberaumenden Sitzung des Vereins vorzutragen haben. Nach stattgehabter 
Berathung erfolgt durch Stimmenmehrheit der Beschluß. Bei Stimmengleichheit gibt 
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
S. 6. 
Zur Fassung eines giltigen Beschlusses ist bei dem künstlerischen und bei dem 
photographischen Sachverständigen-Verein die Anwesenheit von wenigstens fünf, bei 
dem gewerblichen Sachverständigen-Verein die Anwesenheit von wenigstens sieben Mit- 
gliedern, einschließlich des Vorsitzenden und der etwa zugezogenen Stellvertreter, 
erforderlich. 
Es dürfen bei dem künstlerischen und dem photographischen Verein nicht mehr als 
sieben Mitglieder, bei dem gewerblichen Verein nicht mehr als zehn Mitglieder an 
dem Beschlusse Theil nehmen. 
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8. 7. 
Nach Maßgabe des gefaßten Beschlusses wird das Gutachten ausgefertigt, von den 
bei der Beschlußfassung anwesend gewesenen Mitglieder des Vereins unterschrieben und 
mit dem dem Vereine zu überweisenden Siegel untersiegelt. Die etwaige Verwendung 
von Stempeln zu dem Gutachten richtet sich nach den Gesetzen der einzelnen Bun- 
desstaaten.
	        
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