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Wenn der Wohnsitz eines Arztes die Aufnahme in einen anderen Bezirks-Verein
als denjenigen, in dessen Umfang er sich niedergelassen hat, wünschenswerth macht, so
kann solche auf seinen Wunsch durch den Verein beschlossen werden.
Der Austritt muß beim bleibenden oder zeitlichen Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte erfolgen; im Uebrigen bleibt er unter der Bedingung der Erfüllung entstandener
Verbindlichkeiten dem Belieben des einzelnen Mitglieds jeder Zeit vorbehalten.
S. 4.
Die Bezirks-Vereine haben die Aufgabe, das wissenschaftliche Streben bei den Mit-
gliedern durch regelmäßige Zusammenkünfte, Vorträge, Besprechungen, Einrichtung von
Lesezirkeln, Bibliotheken u. s. w. zu fördern, die Berufs-Interessen zu wahren, sowie
diejenigen Angelegenheiten, welche in dem Ausschusse des Landes-Vereins zur Berathung
zu bringen sind, oder welche sie selbst in diesem Ausschusse zur Besprechung bringen
wollen, zum Zweck der Instruktion ihrer Ausschuß-Delegirten einer Vorberathung zu
unterziehen. Auch können sie selbstständig Anträge an die betreffenden Unterbehörden
des Landes bringen, sowie auf Veranlassung der letzteren sachverständige Gutachten an
dieselben abgeben.
8. 5.
Die Constituirung der Bezirks-Vereine hat durch Vermittlung der Oberamtsärzte
zu geschehen.
Jeder Oberamtsarzt hat an alle innerhalb seines Bezirks wohnhaften approbirten
Aerzte und Wundärzte erster Abtheilung schriftlich die Anfrage zu richten, ob sie sich an
dem zu bildenden Bezirks-Vereinc als Mitglieder betheiligen wollen, und dieselben für
diesen Fall aufzufordern, ihm ihren Beitritt innerhalb 15 Tagen schriftlich anzuzeigen.
Die einlaufenden Beitritts-Erklärungen hat der Oberamtsarzt zu verzeichnen und
solche mit dem Verzeichnisse an den Oberamtsarzt des oben bei der Ziffer jeden Vereins
genannten Vorortes einzusenden.
Wenn mindestens ein Drittel der in dem Bezirke ansäßigen Aerzte ihren Beitritt
erklärt haben, ist der Bezirks-Verein als constituirt zu betrachten. .
Trifft dies nicht zu, so hat der Oberamtsarzt dem Medicinal-Kollegium hievon
Anzeige zu erstatten.
§. 6
Für jeden constituirten Bezirks-Verein hat unter der Leitung des Oberamtsarztes