Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Wenn der Wohnsitz eines Arztes die Aufnahme in einen anderen Bezirks-Verein 
als denjenigen, in dessen Umfang er sich niedergelassen hat, wünschenswerth macht, so 
kann solche auf seinen Wunsch durch den Verein beschlossen werden. 
Der Austritt muß beim bleibenden oder zeitlichen Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte erfolgen; im Uebrigen bleibt er unter der Bedingung der Erfüllung entstandener 
Verbindlichkeiten dem Belieben des einzelnen Mitglieds jeder Zeit vorbehalten. 
S. 4. 
Die Bezirks-Vereine haben die Aufgabe, das wissenschaftliche Streben bei den Mit- 
gliedern durch regelmäßige Zusammenkünfte, Vorträge, Besprechungen, Einrichtung von 
Lesezirkeln, Bibliotheken u. s. w. zu fördern, die Berufs-Interessen zu wahren, sowie 
diejenigen Angelegenheiten, welche in dem Ausschusse des Landes-Vereins zur Berathung 
zu bringen sind, oder welche sie selbst in diesem Ausschusse zur Besprechung bringen 
wollen, zum Zweck der Instruktion ihrer Ausschuß-Delegirten einer Vorberathung zu 
unterziehen. Auch können sie selbstständig Anträge an die betreffenden Unterbehörden 
des Landes bringen, sowie auf Veranlassung der letzteren sachverständige Gutachten an 
dieselben abgeben. 
8. 5. 
Die Constituirung der Bezirks-Vereine hat durch Vermittlung der Oberamtsärzte 
zu geschehen. 
Jeder Oberamtsarzt hat an alle innerhalb seines Bezirks wohnhaften approbirten 
Aerzte und Wundärzte erster Abtheilung schriftlich die Anfrage zu richten, ob sie sich an 
dem zu bildenden Bezirks-Vereinc als Mitglieder betheiligen wollen, und dieselben für 
diesen Fall aufzufordern, ihm ihren Beitritt innerhalb 15 Tagen schriftlich anzuzeigen. 
Die einlaufenden Beitritts-Erklärungen hat der Oberamtsarzt zu verzeichnen und 
solche mit dem Verzeichnisse an den Oberamtsarzt des oben bei der Ziffer jeden Vereins 
genannten Vorortes einzusenden. 
Wenn mindestens ein Drittel der in dem Bezirke ansäßigen Aerzte ihren Beitritt 
erklärt haben, ist der Bezirks-Verein als constituirt zu betrachten. . 
Trifft dies nicht zu, so hat der Oberamtsarzt dem Medicinal-Kollegium hievon 
Anzeige zu erstatten. 
§. 6 
Für jeden constituirten Bezirks-Verein hat unter der Leitung des Oberamtsarztes
	        
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