Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 14. Mai 1877. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betressend Ab- 
änderungen der inländischen Postordnung vom 31. Dezember 1874. Vom 25. April 1877. — Bekanntmachung 
des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betrefsend die Ein- 
reihung einiger Beamtenklassen des Departements der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver- 
kehrsanstalten, in die Rangordnung. Vom 17. April,/5. Mai 1877. 
  
  
Versügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend Abänderungen der inländischen postordnung vom 31. Dezember 1874. Vom 25. April 1877. 
Die inländische Postordnung vom 31. Dezember 1874 wird in folgenden Punkten 
geändert: 
1) Im §. 6 „die Aufschrift der Packete"“ betreffend, erhält der zweite Satz im 
Absatz I folgende Fassung: 
Zur Aufschrift gehört auch, daß im Falle der Frankirung der Vermerk „frei“ rc., 
im Falle der Entnahme von Postvorschuß der Vermerk „Vorschuß voo unter 
Angabe des Betrages, sowie des Namens und der Wohnung des Absenders, und im 
Falle des Verlangens der Eilbestellung der Vermerk „durch Eilboten“ 2c. angegeben wird. 
2) Im §. 15, „Postkarten“ betreffend, erhalten die Absätze III, IV und V 
folgende Fassung: 
III. Zu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu eingerichtete Formulare 
verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient. 
IV. Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Antwort ist auch für 
die Antwort das Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte oder unzureichend frankirte Post- 
karten werden nicht befördert.
	        
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