Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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X  32.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  30.  September  1899.

Inhalt:
Königliche  Verordnung,  betreffend  Vorschriften  für  die  Sicherheit  der  Bodenseeschifsabrt.  Vom  25.  September  1899.

 

fönigliche  Verordnung,
betreffend  Vorschriften  für  die  Sicherheit  der  Bodenseeschiffahrt.  Vom  25.  September  1899.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir,
wie  folgt:

Zufolge  einer  zwischen  den  Regierungen  der  Bodenseeuferstaaten  getroffenen  Vereinbarung
  treten  an  Stelle  der  in  den  Königlichen  Verordnungen,  betreffend  Vorschriften
für  die  Sicherheit  der  Bodenseeschiffahrt,  vom  12.  Dezember  1892  (Reg.  Blatt  S.  593)
und  23.  Januar  1895  (Reg.  Blatt  S.  17)  erlassenen  landesrechtlichen  Vorschriften  auf
Grund  der  Art.  44  und  51  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen
des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich,  die
nachfolgenden  Bestimmungen  mit  Wirkung  vom  1.  Mai  1900  an  in  Kraft.

A.  Belastung  der  Schiffe  und  Schiffsuntersuchung.
S.  1.

Kein  Schiff  darf  derart  belastet  werden,  daß  es  tiefer  geht  als  die  Linie,  durch
welche  die  größte  zulässige  Eintauchung  bezeichnet  ist.