Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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sowie von den Garnisonen der aus dem betreffenden Landwehr-Bataillons-Bezirk rekru- 
tirenden Truppentheile, und hinsichtlich des Meilengelds zugleich den in jedem einzelnen 
Fall zu zahlenden Betrag desselben angeben. 
Diese Tabellen sind hiernächst durch die Corps-Intendantur zu prüfen und fest- 
zustellen. 
Die Feststellung der Entfernungen hat nach dem geraden Landwege zu erfolgen. 
Maßgebend sind für den Weg von der dem Aufenthaltsort des Heerespflichtigen in der 
Richtung gegen den Bestimmungsort zunächst gelegenen Poststation bis zu dem Be- 
stimmungsort, die in der amtlichen Post= und Eisenbahnkarte angegebenen Entfernungen 
von einer Poststation zu der anderen, resp. wenn zwischen einzelnen Orten, welche Post- 
und Eisenbahnstationen sind, die Entfernung nicht nach dem Landweg, sondern nur nach 
dem Schienenweg angegeben ist, die letztere Angabe. 
Nachdem die Feststellung der Tabellen erfolgt ist, werden dieselben von der Inten- 
dantur unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Landwehr-Bezirks-Kommandos in der 
benöthigten Anzahl den Oberämtern zur Vertheilung an die betreffenden Gemeinde- 
behörden überwiesen, um bei ergehenden Requisitionen nach Maßgabe der in den Tabellen 
verzeichneten Entfernungen und Sätze die Zahlungen an Meilengeld (oben §. 2.1) zu 
leisten, und wo die Berechnung des Marschgeldes den Gemeinden obliegt (oben §. 4) den 
zu zahlenden Betrag aus dem Tarif (Anlage B) ermitteln und den einbeorderten Mann- 
schaften zahlen zu können. 
Die Oberämter erhalten gleichfalls dic sie betreffende Tabelle als Anhalt zur Prü- 
fung der Nachweisungen von den zur Zahlung gelangten Beträgen. 
Die durch die Vervielfältigung der Tabellen entstehenden Kosten werden auf den 
Militair-Etat übernommen. 
Die Berechnung des Meilengeldes oder Marschgeldes auf Entfernungen, für welche 
die Entfernungstabelle einen Anhalt nicht gibt, hat nicht durch den betreffenden Gemeinde- 
rechner, sondern auf Vermittelung des vorgesetzten Oberamts durch das Landwehr- 
Bezirks-Kommando des Abgangsorts urkundlich zu geschehen. 
Die betreffende Urkunde des Landwehr-Bezirks-Kommandos ist Seitens des Ober- 
amts bei den Acten zu behalten.
	        
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