Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8. 4. 
Uebertretungen der vorstehenden Vorschriften, soweit nicht der 8. 367 Nr. 5 und 6 
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich Platz greift, unterliegen der Strafbestimmung 
des 8. 368 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. 
Stuttgart, den 15. Juni 1877. 
Sick. 
Bekanntmachung des Oberamts Mergentheim, betreffend die veränderte Klasseneintheilung der 
Gemeinde Elpersheim. Vom 8. Juni 1877. 
Durch oberamtliches Erkenntniß vom 7. Juni 1877 ist die Gemeinde Elpersheim, 
welche durch Erkenntniß vom 18. März 1862 von der dritten in die zweite Klassezerhoben 
wurde, in Folge nachhaltigen Rückgangs der Bevölkerung unter die Normalzahl von 
1000 Einwohnern in Gemäßheit des §. 2 des Verwaltungs-Edikts und der Ministerial- 
verfügung vom 14. April 1829 auf Grund der Verfügung des Ministeriums des Innern 
vom 1. Mai 1849 von der zweiten in die dritte Klasse zurückversetzt worden, was hiemit 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Mergentheim, den 8. Juni 1877. 
K. Oberamt 
Schweizer. 
Verfügung des Finanzministeriume, betreffend die Ausstellung von Uebergangsscheinen durch das 
ft. Kameralamt Geielingen. Vom 26. Mai 1877. 
Nachdem das K. Kameralamt Geislingen zur Ausstellung von Uebergangsscheinen 
für kontrolepflichtige Getränkeversendungen ermächtigt worden ist, wird dies unter Bezug- 
nahme auf §. 9 Abs. 6 der Verfügung vom 3. Juni 1868, betreffend die Behandlung 
des Verkehrs mit den in den einzelnen Zollvereinsstaaten einer inneren Steuer oder einer 
Uebergangssteuer unterliegenden vereinsländischen Erzeugnissen (Reg. Blatt S. 251 ff.) mit 
dem Bemerken zur öffentlichen Kenntuiß gebracht, daß gegenwärtige Verfügung am 
1. Juni 1877 in Wirksamkeit tritt. 
Stuttgart, den 26. Mai 1877. Renner.
	        
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