Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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eine andere Abfindung einigen, in einer von der Steuergemeinde sechsundzwanzig Jahre 
lang zu entrichtenden jährlichen Vergütung des nach Maßgabe des Weideablösungs- 
gesetzes vom 26. März 1873 zu ermittelnden Jahreswerths des Weiderechts auf den 
abgetretenen Grundstücken besteht. 
Der Steuergemeinde steht jedoch statt dessen frei, ihr Steuerbezugsrecht gegen die 
hienach in Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 normirte Entschädigung auf die Markungs- 
gemeinde übergehen zu lassen. 
Art. 3. 
Wegen der mit dem Markungsrecht verbundenen Lasten, welche im Fall der Ein- 
verleibung solcher Grundstücke in die Markung der bisherigen Steuergemeinde auf letztere 
übergehen, hat die bisherige Markungsgemeinde eine Entschädigung nicht zu leisten. 
Der Steuergemeinde steht übrigens zu, falls erhebliche Markungslasten mit den frag- 
lichen Grundstücken auf sic übergiengen, auf die Einverleibung der letzteren in ihre Mar- 
kung zu verzichten und dagegen die Entschädigung für ihr bisheriges Steuerbezugsrecht 
nach Art. 4 und Art. 5 in Anspruch zu nehmen. 
Privatrechtliche Verbindlichkeiten zu Tragung einzelner Markungslasten bleiben der 
im Markungsverhältniß eintretenden Aenderung ungeachtet fortbestehen und werden durch 
gegenwärtiges Gesetz nicht berührt. 
Auf privatrechtliche Weiderechte übt die Aenderung des Markungsverbandes ebenfalls 
keinen Einfluß aus. 
Art. 4. 
Wenn die Markungs= und Steuergrenzen dadurch in Uebereinstimmung gebracht 
werden, daß das Besteuerungsrecht der bisherigen Steuergemeinde auf die Markungs- 
gemeinde übergeht, so hat die Markungsgemeinde die erstere für das ihr entgehende Be- 
steuerungsrecht zu entschädigen. 
Für Verminderungen, welche hiedurch an dem zu Amtskörperschaftsanlagen pflichti- 
gen Steuervermögen eintreten, wird der betheiligten Amtskörperschaft keine Entschädigung 
geleistet. 
Art. 5. 
Die zu gewährende Entschädigung (Art. 4 Abs. 1) besteht, so weit nicht die betheilig- 
ten Gemeinden sich selbst über eine andere Abfindung vereinigen, in einer von der Mar- 
kungsgemeinde sechsundzwanzig Jahre lang zu bezahlenden jährlichen Vergütung, die gleich
	        
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