Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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die der vorgesetzten Collegialbehörde zugewiesenen Obliegenheiten und Befugnisse 
bezüglich der Beamten bei der Centralstelle und bei den landwirthschaftlichen Unterrichts- 
anstalten; 
die Vorberathung des Etats für den eigenen Bedarf der Centralstelle und die Voll- 
ziehung desselben; die Verwilligung von Reisennterstützungen und Beiträgen zu landwirth- 
schaftlichen Unternehmungen, sofern solche eintausend Mark im einzelnen Fall nicht 
üübersteigen; 
die Ausführung gefaßter Beschlüsse; 
die Beaufsichtigung und Leitung der der Centralstelle unterstellten landwirthschaft- 
lichen Unterrichtsanstalten, die Aufstellung und Versendung landwirthschaftlicher Sach- 
verständiger und Wanderlehrer; die Beaufsichtigung der auf Veranlassung der Centralstelle 
erscheinenden landwirthschaftlichen Zeitschrift; 
die Beschlußfassung in Angelegenheiten, über welche sämmtliche Gauverbände Gut- 
achten abgegeben und Anträge gestellt haben, sofern der Gegenstand dringlich ist; die Be- 
rathung anderer Gegenstände, welche dem Verwaltungsausschuß durch die Ministerien 
zugewiesen werden. 
S. 7. 
Zur Giltigkeit eines Beschlusses des Verwaltungsausschusses ist die Amwesenheit 
von mindestens drei Mitgliedern außer dem Vorstande erforderlich. 
8. 8. 
In den Sitzungen des Gesammt-Collegiums müssen, um einen giltigen Beschluß 
fassen zu können, mindestens 6 Beiräthe und mit Einschluß des Vorstands wenigstens 
4 Mitglieder des Verwaltungsausschusses anwesend sein. Bei der Abstimmung sind zu- 
erst die letztgenannten und sodann die übrigen Mitglieder zur Stimmabgabe aufzurufen. 
Die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit sämmtlicher Anwesenden. In 
den Protokollen ist das Stimmenverhältniß bei den Beiräthen und den übrigen Mit- 
gliedern getrennt anzuführen. Das Gleiche hat bei Mittheilungen von Gutachten an 
andere Behörden und bei Berichten an das Ministerium des Innern zu geschehen, wenn 
die Ansicht der Mehrheit des Verwaltungsausschusses von dem Gesammtbeschluß abweicht. 
Die Ansicht der Minderheit ist auf deren Verlangen in den Bericht oder das Gut- 
achten aufzunehmen; außerdem ist jedes Mitglied berechtigt, seine Ansicht schriftlich zu 
Protokoll zu geben.
	        
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