Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

46 
ohne Mitwirkung der Ausschußmitglieder abzugeben. Derselbe hat aber auch das Recht, 
von einzelnen Ausschußmitgliedern die thätige Mitwirkung bei den ihm obliegenden Ge- 
schäften, insbesondere bei Begntachtungen, örtlichen Untersuchungen und Besprechungen 
zu verlangen. 
S. 13. 
Die Bezirksversammlung wird durch sämmtliche dem Bezirks-Vereine angehörigen 
Mitglieder gebildet. 
In jedem Jahre soll wenigstens eine Bezirksversammlung stattfinden. Außerdem 
hat der Vereinsvorstand die Bezirksversammlung einzuberufen, wenn der Bezirksausschuß 
oder ein Zehntheil der Vereinsmitglieder es beantragt. 
Die Einladung geschieht durch Einrücken in das Bezirksblatt oder in einer durch 
die Vereinsversammlung zu bestimmenden anderen Weise und unter Bezeichnung der zur 
Verhandlung kommenden erheblicheren Gegenstände. 
Zur Giltigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit von wenigstens fünfzehn Mit- 
gliedern des Bezirks-Vereins, zählt der Verein nur zwanzig Mitglieder, die Anwesenheit 
von zehn derselben erforderlich. 
S. 14. 
Der Bezirksversammlung liegt ob: 
a) die Wahl des Vereinsvorstandes und seines Stellvertreters; 
b) die Festsetzung der Zahl und die Wahl der Mitglieder des Bezirksausschusses und 
der benöthigten Anzahl von Stellvertretern; 
die Bestimmung der Größe des Beitrags der Mitglieder für den Bezirks-Verein, 
falls mehr als der in §. 6 bestimmte Minimalbetrag erhoben werden will; 
die Genehmigung der Nechuung, des Rechenschaftsberichts über die Wirksamkeit 
des Vereins im verflossenen Jahre, die Genehmigung des Voranschlags und Ge- 
schäftsplanes für das laufende Jahr; 
die Berathung wichtigerer Vorschläge und Anträge, welche den Bezirks-Verein, 
den Gauverband und den Gesammtverein berühren; 
|) die Wahl von zwei Mitgliedern für den Gauausschuß und deren Stellvertreter (§. 17); 
8) die Genehmigung der Statuten des Vereins. 
8. 15. 
Mit der Bezirksversammlung sollen in der Regel über landwirthschaftliche Gegen- 
· 
d 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.