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ß. 3.
Krümmungen.
Der Halbmesser der Krümmungen auf freier Strecke soll bei Bahnen mit normaler Spur nicht
kleiner als 100 Meter und bei Bahnen mit schmaler Spur ein der Spurweite angemessener sein.
S. 4.
Spurerweiterung.
In Krümmungen darf die Spurerweiterung bei normalspurig gebauten Bahnen das Maß von
0,035 Meter und bei schmalspurig gebauten Bahnen ein den Krümmungen angemessenes Maß nicht
überschreiten.
S. 5.
Fahrbarkeit.
Die Bahn ist mit ihren sämmtlichen Nebenanlagen fortwährend in gutem baulichen Zustand zu
erhalten, dergestalt, daß dieselbe ohne Gefahr mit der für dieselbe gestatteten größten Geschwindigkeit
(vergl. §. 27) befahren werden kann.
S. 6.
Normalprofil des lichten Raumes.
Seäimmtliche Geleise mit normaler Spurweite, auf denen Züge bewegt werden, sind in solcher
Breite frei zu halten, daß für dieselben mindestens das in der Anlage dargestellte Normalprofil des
lichten Raumes vorhanden ist. »-
Abweichungen von diesem Profil, welche bereits vor Bekanntmachung dieser Vorschriften be-
standen haben, können mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts auch ferner beibehalten werden.
Inwieweit bei Ladegeleisen normalspuriger Bahnen Einschränkungen dieses Profils zulässig sind,
bestimmt in jedem Einzelfalle die Landes-Aufsichtsbehörde.
Für schmalspurige Bahnen bleibt die Festsetzung des Normalprofils der Landes-Aussichtsbehörde
vorbehalten.
S. 7.
Einfriedigungen und Barridren.
Ob und an welchen Stellen Schutzwehren oder andere Sicherheits-Vorrichtungen an Wegen er-
forderlich sind, welche unmittelbar neben einer mit Lokomotiven befahrenen Bahn herlaufen oder über
die letztere führen, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
In angemessener Entfernung vor den in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden frequenten
Wegeübergängen sind Warnungstafeln aufzustellen. » ·
« WerdenzurAbfperrungvonWegeüberängenDtahtzugbarridrenveripendehsomusscn·dtefelben
so eingerichtet sein, daß sie mit der Hand gechloßen und geöffnet werden können. Jeder mit Draht-
zugparrièren versehene Uebergang erhält eine Glocke, mit welcher vor dem Niederlassen der Sperrbäume
äuten ist.
S. 8.
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger und Markirzeichen
b Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche Entfernungen von ganzen Kilometern
angeben. » —·
» Die Gefällverhältnisse von mehr als 1: 200 sind in geeigneter Weise und in angemessenen Ab-
ständen kenntlich zu machen.