Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Zwischen zusammenlaufenden Geleisen ist ein Markirzeichen anzubringen, welches die Grenze an- 
giebt, bis zu welcher in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorgeschoben werden dürfen, ohne den Durchgang 
von Fahrzeugen auf dem anderen Geleise zu hindern. 
II. Einrichtung und Zustand der Petriebsmittel. 
8. 9. 
Zustand der Betriebsmittel im Allgemeinen. 
Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, daß die 
Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (§. 27) ohne Gefahr stateonden können. 
S. 10. 
Prüfung der Lokomotiven vor Inbetriebnahme derselben. 
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch-polizeilichen Prü- 
fung unterworfen und als sicher befunden worden sind. Die bei der Revision als zulässig erkannte 
Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der Name des Fabrikanten, die lau- 
fende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise 
an der Lokomotive bezeichnet sein. 
KS. 11. 
Periodische Lokomotiv-Revisionen. 
Jede Lokomotive ist nach jeder größeren Kesselreparatur, mindestens alle drei Jahre, einer gründ- 
lichen Revision zu unterwersen. Bei Gelegenheit dieser Nevision, welche sich auf alle Theile der Loko- 
motive erstrecken muß, ist der Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu 
prüfen. Mindestens alle drei Jahre ist auch jeder Tender einer Nevision zu unterziehen. 
Hinsichtlich des bei diesen Proben anzuwendenden Druckes wird bestimmt, daß die Prüfung für 
eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der 
zulässigen Maximal-Dampfspannung, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit 
einem Drucke, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, statt- 
finden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vor- 
anden sind, verbleibt es bei dem Maximaldrucke, welcher bei der ersten Prüfung Anwendung gefunden 
at, sofern der letztere niedriger ist, als der vorstehend vorgeschriebene. . 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande nicht 
wieder in Dienst genommen werden. »··. 
Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des Manometers zu prüfen. 
Längstens acht Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere Revision des Kes- 
sels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach spätestens je sechs Jah- 
ren ist diese Revision zu wiederholen. · 
Die Ergebnisse der Lokomotiv-Revisionen sind in besonderen Verhandlungen zu verzeichnen. 
Jede Lokomotive muß versehen sein: 
I. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche unabhängig 
von einander in Betrieb gesetzt werden können und von denen jede für sich während der 
dahrt im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser 
Vorrichtungen muß außerdem auch geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasser- 
stand im Kessel auf der normalen Höhe zu erhalten; 
2. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen Erkennung 
der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe
	        
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