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8. 18.
Revisionder Wagen.
Jeder Wagen ist mindestens alle zwei Jahre einer gründlichen Revision zu unterwerfen, bei
welcher die Achsenlager und Federn abgenommen werden mufe.
8. 19.
Bezeichnungen an den Wagen.
Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; · ·
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten= und Revisionsregistern geführt wird;
) das eigene Gewicht, einschließlich der Achsen und Räder;
das größte zulässige Ladegewicht;
e) das Datum der letzten Revision.
g. 20.
Uebergang der Betriebsmittel auf Hauptbahnen.
Betriebsmittel, welche auf Bahnen übergehen, für welche das Bahnpolizei-Reglement und die
Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands Geltung haben, müssen den für diese Bahnen er-
lassenen Vorschriften entsprechen.
III. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des PBetriebes.
§. 21.
Bahnbewachung.
Die Bahnstrecke ist mindestens einmal an jedem Tage zu revidiren, sofern die zulässige Geschwin-
digkeit mehr als 20 Kilometer in der Stunde beträgt.
An Stellen, deren Befahrung in Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse besondere Vorsicht er-
fordert, insbesondere auch bei frequenten Niveauübergängen, ist bei Anwendung einer Geschwindigkeit
von mehr als 15 Kilometer in der Stunde eine Bewachung der Bahn erforderlich.
Der Barrièrendienst kann auch weiblichen Personen anvertraut werden. ç
Bei der Annäherung eines Zuges oder einer einzeln fahrenden Lokomotive an einen in gleicher
Ebene mit der Bahn liegenden Wegeübergang, dessen Bewachung nicht vorgeschrieben ist, hat der Lo-
komotivführer das Läutewerk der Lokomotive in Thätigkeit zu setzen und darin bis nach Passiren des
Wegeüberganges zu erhalten.
§.. 22.
Rechtsfahren.
Auf doppelgeleisigen Strecken der freien Bahn müssen die Züge in der Regel das in ihrer Fahrt-
richtung rechts liegende Geleise befahren.
g. 23.
Stärke der Züge.
Mehr als 120 Wagenachsen dürfen in keinem Zuge befördert werden.