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11. Ober-Zugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner, Ober-Schaffner),
12. Packmeister Eru Zugn Gepäckschaffner),
13. Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure),
14. Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister),
15. Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler),
16. Thürhüter (Portiers, Perrondiener),
JNachtwächter.
Die Bahnpolizeibcamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene Dienstunisorm
oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation verseten sein.
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S. 68.
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre alt und
unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen
Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüglich der im §. 66 Nro. 6—17 aufgeführten
Bahnpolizeibeamten den vom Bundesrath darüber erlassenen Bestimmungen entsprechen.
Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie treten alsdann in
Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegenüber in die Rechte der
öffentlichen Polizeibeamten.
Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke sind von
obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen.
II.
Der §. 74 erhält folgenden Zusatz als Alinea 4:
Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von ausländischen Bahnverwaltungen
betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich dieses Reglements und der Signalordnung für
die Eisenbahnen Deutschlands von der betreffenden Landesregierung unter Zustimmung des Reichs -Eisenbahn-Amts
bewilligt werden.
Berlin, den 12. Juni 1878.
Der Reichskanzler
v. Bismarck.
Bekanntmachung,
betreffend Abänderung der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
Nach dem Beschlusse des Bundesraths vom 6. Juni d. J. tritt bezüglich der in der Signal-Ordnung
für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 1875 (Central-Blatt für das Deutsche Reich
Seite 73 ff.) unter III. 19 und 20 aufgeführten Signale mit dem 1. Juli d. J. eine Abänderung dahin
in Kraft, daß daselbst Folgendes zu setzen ist: