Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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11.  Ober-Zugmeister  und  Zugmeister  (Zugführer,  zugführende  Schaffner,  Ober-Schaffner),
12.  Packmeister  Eru  Zugn  Gepäckschaffner),
13.  Schaffner  (Personenschaffner,  Kondukteure),
14.  Rangirmeister  (Oberkoppler,  Schirrmeister),
15.  Wagenwärter  und  Bremser  (Schmierer,  Zugsöler),
16.  Thürhüter  (Portiers,  Perrondiener),

JNachtwächter.
Die  Bahnpolizeibcamten  müssen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  die  vorgeschriebene  Dienstunisorm
oder  das  festgestellte  Dienstabzeichen  tragen  oder  mit  einer  Legitimation  verseten  sein.

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S.  68.

Alle  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  müssen  mindestens  21  Jahre  alt  und
unbescholtenen  Rufes  sein,  lesen  und  schreiben  können  und  die  sonst  zu  ihrem  besonderen  Dienst  erforderlichen
  Eigenschaften  besitzen.  Diese  müssen  bezüglich  der  im  §.  66  Nro.  6—17  aufgeführten
Bahnpolizeibeamten  den  vom  Bundesrath  darüber  erlassenen  Bestimmungen  entsprechen.

Die  Bahnpolizeibeamten  werden  von  der  zuständigen  Behörde  vereidet.  Sie  treten  alsdann  in
Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Dienstverrichtungen  dem  Publikum  gegenüber  in  die  Rechte  der
öffentlichen  Polizeibeamten.

Die  Offiziere  und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen  für  Eisenbahnzwecke  sind  von
obigen  Vorschriften  über  das  Alter  und  die  Beeidigung  ausgeschlossen.

II.
Der  §.  74  erhält  folgenden  Zusatz  als  Alinea  4:

Für  die  an  den  Grenzen  Deutschlands  gelegenen  Strecken,  welche  von  ausländischen  Bahnverwaltungen
  betrieben  werden,  können  Ausnahmen  bezüglich  dieses  Reglements  und  der  Signalordnung  für
die  Eisenbahnen  Deutschlands  von  der  betreffenden  Landesregierung  unter  Zustimmung  des  Reichs  -Eisenbahn-Amts
  bewilligt  werden.

Berlin,  den  12.  Juni  1878.

Der  Reichskanzler
v.  Bismarck.

Bekanntmachung,
betreffend  Abänderung  der  Signal-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.

Nach  dem  Beschlusse  des  Bundesraths  vom  6.  Juni  d.  J.  tritt  bezüglich  der  in  der  Signal-Ordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  4.  Januar  1875  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich
Seite  73  ff.)  unter  III.  19  und  20  aufgeführten  Signale  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  eine  Abänderung  dahin
in  Kraft,  daß  daselbst  Folgendes  zu  setzen  ist: