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19. Kennzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlußsignal).
bei Tage:
An der Hinterwand des letzten Wagens eine roth
und weiße runde Scheibe.
bei Dunkelheit:
An der Hinterwand des letzten Wagens in unefährer
Höhe der Buffer eine roth leuchtende Laterne
Schlußlaterne) und außerdem am letzten Wagen
zwei nach vorn grün und nach hinten rolh leuchtende
Laternen (Ober-Wagenlaternen).
ür einzeln fahrende Lokomotiven auf der freien
Bahnstrecke genügt eine roth leuchtende Laterne und
bei Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen die
Anbringung einer Laterne mit weißem Lichte am
Anfange der Lokomotive und am Ende des Tenders,
bei Tender-Lokomotiven an beiden Enden derselben.
20. Es folgt ein Extrazug nach.
bei Tage:
Außer dem Schlußsignal eine grüne Scheibe oben
auf dem letzten Wagen oder zu jeder Seite desselben.
Berlin, den 12. Juni 1878.
bei Dunkelheit:
Signal 19 mit der Abänderung, daß eine der
beiden vorgeschriebenen Laternen auch nach hinten
grünes Licht zeigt.
Für einzeln fahrende Lokomotiven genügt die
Anbringung einer grün leuchtenden Laterne hinten.
Der Reichskanzler
v. Bismarck.
Bekannutmachung,
betreffend Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern.
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath im Anschluß an
die §§. 52, 66 und 68 des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands nachfolgende
Bestimmungen
über die
Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern
beschlossen:
Für die Zulassung zu den Dienstverrichtungen der hierunter aufgeführten Beamten ist außer den