Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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19.  Kennzeichnung  des  Schlusses  des  Zuges  (Schlußsignal).

bei  Tage:
An  der  Hinterwand  des  letzten  Wagens  eine  roth
und  weiße  runde  Scheibe.

bei  Dunkelheit:

An  der  Hinterwand  des  letzten  Wagens  in  unefährer
  Höhe  der  Buffer  eine  roth  leuchtende  Laterne
Schlußlaterne)  und  außerdem  am  letzten  Wagen

zwei  nach  vorn  grün  und  nach  hinten  rolh  leuchtende
Laternen  (Ober-Wagenlaternen).
ür  einzeln  fahrende  Lokomotiven  auf  der  freien
Bahnstrecke  genügt  eine  roth  leuchtende  Laterne  und
bei  Bewegung  der  Lokomotiven  auf  Bahnhöfen  die
Anbringung  einer  Laterne  mit  weißem  Lichte  am
Anfange  der  Lokomotive  und  am  Ende  des  Tenders,
bei  Tender-Lokomotiven  an  beiden  Enden  derselben.

20.  Es  folgt  ein  Extrazug  nach.

bei  Tage:
Außer  dem  Schlußsignal  eine  grüne  Scheibe  oben
auf  dem  letzten  Wagen  oder  zu  jeder  Seite  desselben.

Berlin,  den  12.  Juni  1878.

bei  Dunkelheit:

Signal  19  mit  der  Abänderung,  daß  eine  der
beiden  vorgeschriebenen  Laternen  auch  nach  hinten
grünes  Licht  zeigt.

Für  einzeln  fahrende  Lokomotiven  genügt  die
Anbringung  einer  grün  leuchtenden  Laterne  hinten.

Der  Reichskanzler

v.  Bismarck.

Bekannutmachung,
betreffend  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Bahnpolizeibeamten  und  Lokomotivführern.

Auf  Grund  der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  im  Anschluß  an
die  §§.  52,  66  und  68  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  nachfolgende

Bestimmungen
über  die

Befähigung  von  Bahnpolizeibeamten  und  Lokomotivführern

beschlossen:

Für  die  Zulassung  zu  den  Dienstverrichtungen  der  hierunter  aufgeführten  Beamten  ist  außer  den