Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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19. Kennzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlußsignal). 
bei Tage: 
An der Hinterwand des letzten Wagens eine roth 
und weiße runde Scheibe. 
bei Dunkelheit: 
An der Hinterwand des letzten Wagens in un- 
efährer Höhe der Buffer eine roth leuchtende Laterne 
Schlußlaterne) und außerdem am letzten Wagen 
zwei nach vorn grün und nach hinten rolh leuchtende 
Laternen (Ober-Wagenlaternen). 
ür einzeln fahrende Lokomotiven auf der freien 
Bahnstrecke genügt eine roth leuchtende Laterne und 
bei Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen die 
Anbringung einer Laterne mit weißem Lichte am 
Anfange der Lokomotive und am Ende des Tenders, 
bei Tender-Lokomotiven an beiden Enden derselben. 
20. Es folgt ein Extrazug nach. 
bei Tage: 
Außer dem Schlußsignal eine grüne Scheibe oben 
auf dem letzten Wagen oder zu jeder Seite desselben. 
Berlin, den 12. Juni 1878. 
bei Dunkelheit: 
Signal 19 mit der Abänderung, daß eine der 
beiden vorgeschriebenen Laternen auch nach hinten 
grünes Licht zeigt. 
Für einzeln fahrende Lokomotiven genügt die 
Anbringung einer grün leuchtenden Laterne hinten. 
Der Reichskanzler 
v. Bismarck. 
Bekannutmachung, 
betreffend Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern. 
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath im Anschluß an 
die §§. 52, 66 und 68 des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands nachfolgende 
Bestimmungen 
über die 
Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern 
beschlossen: 
Für die Zulassung zu den Dienstverrichtungen der hierunter aufgeführten Beamten ist außer den
	        
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