Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

5 2 
S 
— 
— 
20. 
21. 
S 
176 
V. Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure) 
außer den unter III Nr. 1—6 bezeichneten Erfordernissen: 
. Kenntniß der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und Durchgangsverkehr der 
betreffenden Bahn erforderlich ist, 
Sähigeet über einen ihren Dienstkreis betreffenden Vorgang eine schriftliche Anzeige in an- 
gemessener Form zu erstatten, « 
Kenntniß der reglementarischen Vorschriften über Personenbeförderung, sowie der Bestimmungen 
über den Transport von Truppen und Heeresmaterial, der Vorhrifere des Bahnpolizei. 
und des Betriebs-Reglements, soweit dieselben auf den Dienstkreis eines Schaffners sich beziehen, 
. Kenntniß der verschiedenen Personenbillets und ihrer Bedeutung, ferner der Bestimmungen 
über freie Fahrten, über die Taxen für Beschädigungen von Personenwagen und über gefundene 
Sachen, des jeweiligen Fahrplans der eigenen Bahn und der Anschlüsse der Nachbarbahnen, 
der Bestimmungen über das Verhalten bei Unglücksfällen, sowie Fertigkeit im Gebrauch der 
Hilfssignale und der Rettungsapparate, 
  
. Kenntniß der — für Packmeister, Zugführer, Lokomotivführer und der sür den 
  
Fahrdienst erlassenen Vorschriften 
.s monatliche Probezeit im Schaffnerdienste. 
VI. Packmeister, (Güterschaffner Gepäckschaffner) 
außer den unter V. bezeichneten Erfordernissen: 
Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Packmeisters eine schriftliche Anzeige 
in angemessener Form zu erstatten: 
ferner Kenntniß 
. des Rechnens mit Brüchen einschließlich der Dezimalbrüche, · 
.deraufdenDienstdeöPackmcistersbezüglichenBestimmungenderJustkuktconenfiirbieBillet-, 
  
Gepäck= und Güterexpeditionen, sowie für etwaige Lademeister, 
. des Bahnpolizei= und des Betriebs-Reglements, soweit dieselben den Dienstkreis eines Pack- 
meisters und eines Zugführers betreffen, 
der Bestimmungen über Beförderung der Dienstkorrespondenz und des Dienstguts, insbesondere 
auch der dienstlichen Geld= und Werthsendungen 
e 1 
der Vorschriften über die Benutzung der Wagen und deren Zugehör, sowie der Eigenthums-- 
merkmale der Wagen, 
der Bestimmungen des Regulativs über die zollamtliche Behandlung des Güter- und Effekten- 
transports auf den Eisenbahnen, soweit diese Festsetzungen die Beschaffenheit der Transport= 
mittel, den amtlichen Verschluß und die Behandlung der Begleitpapiere betreffen, 
der in den direkten Verkehren der betreffenden Bahn in Bezug auf den Packmeisterdienst er- 
lassenen Vorschriften, 
6 monatliche Probezeit nach erlangter Befähigung zum Schaffner. 
VII. Oberzugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner, Oberschaffner) 
2 
2 
7 
24. 
25. 
r 
außer den unter V. und VI. bezeichneten Erfordernissen: 
. Fähiskeih über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Zugführers in angemessener Form 
eine schriftliche Anzeige zu erstatten. 
allgemeine Kenntniß der Organisation der betreffenden Eisenbahnverwaltung; 
ferner Kenntniß: *5½*½—• 
der Einrichtung der Läutewerke und der Hilfssignalapparate, 
der Vorschriften über Führung der Fahrrapporte, Meilenbücher (Kilometerbücher) 2c.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.