Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Kilogramm ungeschrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei 
Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Staatsminister des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben San Remo den 28. Januar 1878. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend das Verzeichniß der 
höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zengnissen über die wissenschaftliche Befähignng für 
den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind; — deßgleichen der provisorisch berechtigten 
Anstalten. Vom 30. Januar 1878. 
Nachstehend werden die von dem Reichskanzleramte in Nr. 4 des Centralblattes für 
das Deutsche Reich erlassenen Bekanntmachungen vom 23. Januar 1878, betreffend das 
Verzeichniß der höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind, — 
deßgleichen der provisorisch berechtigten Anstalten, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 30. Januar 1878. 
Der Staatsminister des Innern: Der Chef des Kriegsdepartements: 
Sick. Wundt. 
Bekanntmachung 
eines Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über 
die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt find. 
In der Anlage wird ein Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, welche sich zur Zeit in Gemäßheit des §. 90 Th. 1 der deutschen Wehr- 
ordnung vom 28. September 1875 im Besitze der Berechtigung zur Ausstellung gültiger 
Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär= 
dienst befinden. 
Berlin, den 23. Januar 1878. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck.
	        
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