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S. 9.
Für den Eintrag der neuen Gebäude-Steuerkapitale pro 1. Juli 1877 in die summa-
rischen Steuer-Vermögensregister einschließlich der Liquidation der Kataster (§. 7) haben
die mit der Besorgung des örtlichen Steuersatzes beauftragten nicht mit fixen Gehalten
für alle Dienstverrichtungen angestellten Gemeindebeamten ebenfalls eine besondere nach
Maßgabe des §. 8 zu bemessende Belohnung anzusprechen.
S. 10.
Belohnungs-Akkorde der in §. 8 und 9 bezeichneten Art dürfen, wenn für 160 und
mehr Güterbuchs-Aenderungen, bei welchen die in §. 2 Abs. 2 bezeichneten Aenderungen
nicht als solche mitgezählt werden dürfen, und für 120 und mehr Einträge in das
summarische Steuervermögensregister, bei letzteren einschließlich der Liquidation, nicht
weiter als ein Arbeitstag zu Grunde gelegt wird, von den K. Oberämtern genehmigt
werden, andernfalls sind sie der Genehmigung der Kreisregierungen zu unterstellen.
S. 11.
Auf die vom 1. Juli 1878 an vorkommenden Aenderungen der Güterbücher finden,
auch wenn dieselben blos durch eine andere Festsetzung der Gebäudesteuerkapitale veranlaßt
sind, die Vorschriften des Art. 6 und Art. 7 des Gesetzes vom 13. April 1873 Anwendung.
Die Aenderung der summarischen Steuervermögensregister bezüglich der Gebäudesteuer-
kapitale gehört vom 1. Juli 1878 an wie bisher zu den Steuersatzgeschäften, welche um
die ordentliche hiefür ausgesetzte Belohnung zu besorgen sind.
§. 12.
In denjenigen Gemeinden, in welchen die Gewerbe-Katastersätze bisher in das
summarische Steuervermögensregister eingetragen worden sind, können dieselben auch in
Zukunft darin aufgenommen werden. In diesem Falle hat der Uebertrag der Gewerbe-
steuerkapitale aus dem Gewerbesteuerkataster in die summarischen Steuervermögensregister
alljährlich zu erfolgen.
Von den Gemeinderäthen kann jedoch beschlossen werden, den Eintrag der Gewerbe-
steuerkapitale in die summarischen Steuervermögensregister zu unterlassen, welchen falls
die Gewerbesteuerkapitale unmittelbar aus dem Gewerbesteuerkataster und aus den viertel-
jährigen Gewerbeänderungsregistern in die Steuer-(Abrechnungs-Bücher einzutragen sind.
Zu Herstellung der Liquidation dient alsdann die Uebereinstimmung der summarischen