Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

Oberamt 
Gemeinde 
Verzeichniß 
der vom 1. Januar 1879 bis 
ausgestellten Arbeitsbücher. 
1) In Spalte 4. ist Name und Wohnort des Vaters oder eventuell des Vormundes 
einzutragen. 
2) In Spalte 5. ist je nach Lage der Sache einzutragen: 
„auf mündlichen (schriftlichen) Antrag des Vaters vom (Datum)“ 
„auf mündlichen (schriftlichen) Antrag des Vormundes vom (Datum)“ 
„nach schriftlicher Ergänzung der Zustimmung des Vaters durch die Gemeinde- 
behörde zu M. vom (Datum)“ 
3) In Spalte 6. ist kurz zu vermerken, in welcher Weise die Beendigung der Schulpflicht 
festgestellt worden ist. 
4) Zu Spalte 7. vergl. §. 12 der Ministerial-Verfügung vom 19. Dezember 1878. 
5) Wird im Fall des §. 109 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 17. Juli 1878 eine Gebühr 
erhoben, so ist der Betrag derselben in Spalte 7 „Bemerkungen“ einzusetzen.
	        
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