Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

Allgemeine Bestimmungen. 
1) Die neuen Taxen treten mit dem 1. Januar 1879 aus- 
schließend in Wirksamkeit. 
2) Wemn in der Taxe der Preis für einzelne Gewichtspositionen 
nicht ausgesetzt ist, so findet die Berechnung in folgender 
Weise statt: 
a) Für kleinere Gewichtsmengen berechnet sich der Preis direkt 
nach der niedrigsten Taxposition (z. B. 1 Gramm Jocdo- 
lormium —= 30 Pf., daher 0,5 Grm. — 15 Pf., 0,1 Grm. 
3 Pf.); 
5) bei größeren Gewichtsmengen wird der Taxpreis in der 
Weise berechnet, daß für 1 Grm. das achtfache von 0,1 Grim., 
für 10 Grm. das achtfache von 1 Grm., für 100 Grm. 
das achtfache von 10 Grm., für 500 Grm. das dreifache. 
von 100 Grm. genommen wird (z. B. 10 Grm. Acid. 
sulfur. dil. = 3 Pf., 100 Grm. = 24 Pf., 500 Grm. 
72 Pf.). 
3) Sind bei einem Arzneimittel für verschiedene Quantitäten 
die Preise normirt, so kommt bei der Berechnung die für 
das nächst kleinere Gewicht gegebene Taxe in Anwendung, 
bis der Preis der nächst höheren Gewichtsabstufung erreicht 
ist; so kostet 0001 Gramm Atropinum sulfur. 10 Pf. 0,07 
Gramm kosten 60 Pf. nicht 70 Pf., da der Preis von 0,1 
Gramm zu 60 Pf. angesetzt ist. 
4) Das Minimum eines einzelnen Preis-Ansatzes sind drei 
Pfennige. Pfennigbrüche werden in jeder Position zu einem 
vollen Pfennig berechnet. 
5) Bei dem Taxiren aller ärztlichen Ordinationen ist der aus 
dem Summiren der einzelnen Positionen sich ergebende Tax- 
preis — wenn #derselbe 1 Mark nicht übersteigt — auf die
	        
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