Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Eichordnung  vom  16.  Juli  1869  (besondere  Beilage  zu  Nr.  32  des  Bundes-Gesetzblattes)
und  zum  Erlasse  vom  19.  März  1872  (Beilage  zu  Nr.  12  des  Reichs-Gesetzblattes):

Neunter  Nachtrag  zur  Eichordnung.
Zu  §.  71.

Betreffend  Normal-Instrumente  für  Alkoholometer  und  zugehörige
Thermometer.

Unter  Bezugnahme  auf  die  im  8.  Nachtrage  zur  Eichordnung  unter  Nr.  4  zu  §.71
der  Eichordnung  erlassene  Abänderungsbestimmung  (Nr.  34  des  Central-Blattes  für  das
Deutsche  Reich  von  1876)  werden  hiermit  folgende  Bestimmungen  bezüglich  der  an
Normal-Thermometer  und  Normal-Alkoholometer  vom  1.  März  1878  ab  zu  stellenden
Anforderungen  getroffen.

1)  Die  Skalen  der  Normal-Thermometer  müssen  mindestens  in  halbe  Grade
(Réaumur)  eingetheilt  sein,  und  zwar  müssen  die  sämmtlichen,  übrigens  in  Schwarz  und
in  nicht  unterbrochenem  Verlauf  auszuführenden  Theilstriche  zu  beiden  Seiten  der  Thermometer-Röhre
  sichtbar  sein.  Jedoch  braucht  der  rothe  Strich,  welcher  nach  §.  40  der
Eichordnung  die  Normal-Temperatur  von  12½½0  markiren  soll,  nicht  durchgezogen  zu  sein,
sondern  diese  Stelle  der  Skala  kann  in  Betracht  des  bei  Normal-Thermometern  nach
der  obigen  Bestimmung  nothwendigen  Vorhandenseins  des  benachbarten  Halbgrad-Striches
dadurch  markirt  werden,  daß  nahezu  um  ½270  des  Halbgrad-Intervalles  unter  den  beiden
Enden  des  in  Schwarz  durchgezogenen  12  7/20-Striches  zwei  rothe  Strichansätze  angebracht  sind.

2)  Die  Intervallgröße  von  ½0  darf  bei  Normal-Thermometern  nicht  kleiner  als
1  Millimeter  sein.

3)  Die  Eintheilungen  der  Normal-Thermometer-Skalen  dürfen  mit  einer  Fehlerhaftigkeit
  der  gegenseitigen  Lage  benachbarter  Striche  von  größerem  Betrage  als  ½0  des
Halbgrad-Intervalles  nicht  behaftet  sein.

4)  Die  Normal-Thermometer-Skalen  müssen  sich  unter  0°  bis  mindestens  100,
über  0  bis  mindestens  250  erstrecken.

5)  Die  Normal-Thermometer  müssen,  falls  sie  der  Normal-Eichungs-Kommission
nicht  für  die  Zeitdauer  von  mindestens  4  Monaten  überlassen  werden,  am  oberen  Ende
der  Röhre  eine  —  übrigens  vor  der  endgültigen  Vollendung  des  Instrumentes  abnehm-