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8. 2.
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes
von dem im Stadtbezirk Ravensburg zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben
ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen Malzes für die Ge-
meinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt.
Unsere Staatsminister des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung
dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart den 26. Februar 1878.
Karl.
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt.
Bekannimachung sämmilicher Ministerien, betreffend die portopflichtige Correspondenz zwischen inlän-
dischen und schweizerischen gehörden. Vom 4. Februar 1878.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 27. September 1873, betreffend
die portopflichtige Correspondenz zwischen Behörden verschiedener deutscher Bundesstaaten
— Regierungsblatt Seite 361 — (bezwse. Staats-Anzeiger Nro. 231) werden die sämmt-
lichen Staats= und Gemeindebehörden angewiesen, die nachstehenden Bestimmungen vom
1. März d. J. an im Verkehr mit den schweizerischen Behörden zur Anwendung zu bringen.
1) Portopflichtige Sendungen sind stets von der absendenden Behörde zu frankiren.
2) Bei Correspondenz zwischen Behörden in Parteisachen entrichtet die absendende
Stelle das Porto auch in solchen Fällen, in welchen die Pflicht zur Portozahlung
einer im Gebiete der empfangenden Stelle befindlichen Partei obliegt.
3) Die empfangende Stelle ist zwar befugt, den Portobetrag von der Partei einzu-
ziehen; jedoch soll von einer Erstattung desselben an die absendende Behörde des
anderen Staats bis auf weiteres Abstand genommen werden.
Stuttgart, den 4. Februar 1878.
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt.