Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Versügung des Finanzministeriums, betreffend die Errichtung eines Grenzsteneramts. 
Vom 18. Februar 1878. 
In Folge der Eröffnung der Eisenbahnstation Hessenthal für den gesammten 
Güterverkehr ist zur Controlirung der Ein-, Aus= und Durchfuhr derjenigen Gegen- 
stände, welche im Verkehr mit andern Bundesstaaten einer inneren Steuer oder Ueber- 
gangssteuer unterliegen, an dieser Station ein Grenzsteueramt errichtet worden. 
Stuttgart, den 18. Februar 1878. 
Renner. 
Versügung des Ministerinms der answärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-Anstalten, 
betreffend Abänderungen der inländischen postordnung vom 31. Dezember 1874. 
Vom 27. Februar 1878. 
Die inländische Postordnung vom 31. Dezember 1874 wird in folgenden Punkten ge- 
ändert: 
1) Im §. 20 a) „Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ betreffend, er- 
hält der Absatz IX folgende Fassung: 
IX. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem Wechsel 
nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb Deutschlands be- 
legenen Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung 
eines anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N."“ auf der Rück- 
seite des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet 
kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittelst Einschreibbriefes an 
den neuen Empfänger. 
2) Im §. 21, „Packetporto“ betreffend, erhält der Absatz VII folgende Fassung: 
VII. Für unfrankirte Packete bis zum Gewicht von 5 Kilogramm wird ein Porto- 
zuschlag von 10.3 erhoben. Im Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der Aufgabe- 
Postanstalt wird jedoch nur die Hälfte dieses Portozuschlages berechnet. 
3) Im §. 22, „Porto und Versicherungsgebühr für Sendungen mit Werthangabe“ 
betreffend, tritt unter A Ziff. 1 an die Stelle des letzten Satzes (Für unfrankirte Sen- 
dungen 2c. bis erhoben) folgender Satz:
	        
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