Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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S. 2. 
Die im Umlaufe befindlichen Einsechstelthalerstücke deutschen Gepräges werden in 
der Zeit vom 1. März 1878 bis 1. Juni 1878 von den durch die Landes-Zentralbehör- 
den zu bezeichnenden Landeskassen, die im Umlaufe befindlichen, unter §. 1 Ziffer 2 
bis 4 aufgeführten Münzen in der gleichen Zeit von den durch die Landes-Zentralbe- 
hörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt 
haben, bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in §. 3 
angegebenen Werthverhältnisse für Rechnung des deutschen Reichs sowohl in Zahlung 
genommen, als auch gegen Reichs= oder Landesmünzen umgewechselt. 
Nach dem 1. Juni 1878 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in 
Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. 
3 
Die Einlösung der in §. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend ver- 
merkten festen Werthverhältnisse: "“ 
der Einsechstelthalerstücke 
der hessischen 
½-Thalerstükke zzu 1./4.50 Reichsmünze, 
# „ , 75 » 
½6= ... « s-—» 37 ½ 1 
Zu 8. 1. Nro 3: 
u 8. 1. Nro. 1.: 
...... zu 50 H Reichsmünze. 
Zu 8. 1. Nro. 2: 
zu 2H Reichsmünze, 
der Zweipfennigstücke 
« 1457 » 
„ Einpfennigstücke ...... 
· Zu§.1.Nro.4: 
der daselbst bezeichneten 
Fünf-, Zwei= und Einpfennigstücke zu resp. 5, 2, 15 Reichsmünze. 
4 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2.) findet auf durchlöcherte, 
und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf 
verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 22. Februar 1878. Der Reichskanzler. 
von Bismark.
	        
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