Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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bare — Erweiterung oder Verlängerung enthalten, welche gestattet, die Instrumente in 
eine dem Siedepunkt nahe Temperatur zu bringen, um dieselben auf das Maaß der noch 
zubefürchtenden Nullpunktsänderungen untersuchen, resp. die letzteren einschränken zu können. 
6) Die Normal-Alkoholometer-Skalen müssen in Viertel= oder in Zehntel-Prozente 
eingetheilt sein, und die sämmtlichen durchgängig in Schwarz auszuführenden Theilstriche 
müssen sich mindestens über / des Umfanges der Spindel erstrecken und bis zu dem 
einen Rande des Papiers ausgezogen sein. 
7) Normal-Alkoholometer-Skalen können nur dann als solche geprüft und beglau- 
bigt werden, wenn sie nicht mehr als 40 Volumen-Prozente umfassen. 
8) Die Intervallgröße von 0), Prozent darf bei Normal-Alkoholometern im In- 
teresse der sicheren Einhaltung der Fehlergrenze bei der Eichung und der Zuverlässigkeit 
bei der Anwendung nicht unter folgende Grenzwerthe hinabgehen: 
für Prozentangaben zwischen 100 und 40 nicht unter O## Millimeter, 
» » Unter 40 » „ 0, » 
9)BeiJnstrumenten,welchedicBeglaubigungalsKontrolMormal-Alkoholometer 
(siehe Nr. 6 Al. 1 des Erlasses vom 21. April 1871, Zirkular Nr. 6) erlangen sollen, 
darf die Intervallgröße von 0, Prozent nicht unter folgende Grenzwerthe hinabgehen: 
für Prozentangaben zwischen 100 und 40 nicht unter O0 Millimeter, 
# 11 unter 40 1 7? 1, 1 
Das mit einem Kontrol-Normal-Alkoholometer verbundene Thermometer kann die 
Bezeichnung und Genauigkeit eines gewöhnlichen Normal-Thermometers (Gebrauchs- 
normals) haben. 
Erster Nachtrag 
zu dem Erlasse vom 19. März 1872, betreffend die Eichung und Stempelung von Meßapparaten 
für Flüssigkeiten. 
Zu S. 2. 
Betreffend die nähere Beschaffenheit der Meßeinrichtungen. 
An Stelle der bisherigen Bestimmungen unter 3 und 4 treten die folgenden: 
3) Die Eintheilungen der Meßapparate für Flüssigkeiten dürfen sich vom Liter ab- 
wärts bis zu 0,0, Liter erstrecken, aber nur entweder die Dezimaltheilung oder die Hal- 
birungstheilung in den nach §. 5 der Eichordnung zulässigen Maaßabstufungen, keines- 
falls aber irgend eine Gewichtsangabe enthalten.
	        
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