Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

G6. 
Regierungs= Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 29. März 1878. * 
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen, betreffend den Aufruf 
nd die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank ausgegebenen Einhundertmarknoten. Vom 
19. März 1878. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Aushebung der §§. 89 und 91 
der Eichordnung vom 16. Juli 1869 (Reg.Blatt von 1871 Seite 107). Vom 23. März 1878. 
  
  
  
gekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank 
ausgegebenen Einhundertmarknoten. Vom 15. März 1878. 
Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) 
hat der Bundesrath den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preu- 
ßischen Bank unter dem 1. Mai 1874 ausgegebenen Einhundertmarknoten mit folgenden 
Maßgaben angeordnet: 
1) Der Aufruf ist im laufenden Vierteljahr einmal in den nach §. 30 des Reichs- 
bankstatuts bestimmten Blättern bekannt zu machen. 
2) Die aufgerufenen Noten können bis zum 1. April 1878 nicht blos bei der Reichs- 
bank-Hauptkasse zu Berlin, sondern, wie bisher, auch bei den Zweiganstalten 
der Reichsbank gegen Baargeld umgetauscht werden. 
3) Nach dem 1. April 1878 erfolgt die Einlösung der aufgerufenen Noten nur noch 
bei der Reichsbank-Hauptkasse zu Berlin. 
Berlin, den 15. März 1878. 
Der Reichskanzler 
v. Bismark.
	        
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