Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen, betreffend 
den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank ausgegebenen Ein- 
hundertmarknoten. Vom 19. März 1878. 
Nachdem durch vorstehende, im Reichsgesetzblatt Seite 6 erschienene Bekanntmachung 
der Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank unter dem 
1. Mai 1874 ausgegebenen Einhundertmarknoten, welche durch den zwischen dem 
Reiche und Preußen unterm 17/18. Mai 1875 abgeschlossenen Vertrag zu Reichsbank- 
noten geworden sind, mit der Wirkung angeordnet worden ist, daß die Einlösung der- 
selben nach dem 1. April 1878 nur noch bei der Reichsbank-Hauptkasse in Berlin erfolgt, 
werden sämmtliche Staatskassenstellen unter Bezugnahme auf die Ministerialverfügung 
vom ½ e 1876 (Reg. Blatt S. 51) angewiesen, die genannten Noten vom 1. April 
d. J. an nicht mehr in Zahlung anzunehmen. 
Stuttgart, den 19. März 1878. 
Für den Staatsminister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Geheimer-Rath Dillenius. Sick. Renner. 
gekanntmachung des Ministerinms des Innern, betreffend die Anfhebung der §§. 89 und 91 der Eich- 
ordnung vom 16. Juli 1669 (Reg.latt von 1871 Seite 107). Vom 23. März 1878. 
Die im Centralblatt für das Deutsche Reich, Jahrgang 1878 Nr. 8 Seite 104 
enthaltene Bekanntmachung der Kaiserlichen Normal-Eichungs-Kommission in Berlin vom 
15. Februar 1878 wird durch nachstehenden Abdruck zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 23. März 1878. 
Sick. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Aufhebung der §§. 89 und 91 der Eichordnung vom 16. Juli 1869. 
Die §§. 89 und 91 der Eichordnung vom 16. Juli 1869 (Beilage zu Nr. 32 des 
Bundes-Gesetzblattes) sind aufgehoben.
	        
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