Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Die Eintheilungen können in jeder dieser beiden Reihen zwischen obigen Grenzen 
sämmtliche oder nur einen Theil der eichordnungsmäßigen Abstufungen enthalten, aber 
in der Reihenfolge dieser Abstufungen darf keine Lücke gelassen sein. 
In Betreff der anzuwendenden Bezeichnungen sind die Bestimmungen des §. 6 der 
Eichordnung maßgebend. 
Die Angabe der Maßgröße von ½ und von 0, Liter ist nur an solchen Stellen 
oder bei der Einrichtung mit kommunizirender Röhre nur in der Höhe von solchen Stellen 
der Gefäßwand zulässig, an welchen der äußere Durchmesser des Maaßgefässes, dessen 
horizontaler Querschnitt nahe kreisförmig vorausgesetzt wird, nicht über 65 Millimeter beträgt. 
Die Ablesungsmarken für die noch kleineren Maaßgrößen bis zu 00), Liter abwärts 
dürfen nur an solchen Stellen oder in der Höhe von solchen Stellen der Gefäßwände an- 
gebracht sein, an welchen der äußere Durchmesser des Gefässes folgende Werthe nicht 
überschreitet: 
für die Maaßgrößen von 00# I! und von 7 1I. 45 „ 
11 #l 11 » 0-02 »» » VII-.- « · - « 30 » 
» » » » 0,01 « 20 11 
Der Durchmesser einer die Ablesungsmarken enthaltenden kommunizirenden Glas- 
röhre (§. 1, 1.P.) darf nicht größer als 15, nicht kleiner als 10 Millimeter sein. 
4) Die Glaswand eines Gefässes (§. 1, 1.à.), an welcher die Eintheilungsmarken 
angebracht sind, oder die Glaswand einer kommunizirenden Röhre (§. 1, 1.b.), welche 
die Ablesungsmarken für den innerhalb eines Gefässes von undurchsichtigen Wänden statt- 
findenden Flüssigkeitsstand enthält, darf in der lothrechten Richtung nur soweit freige- 
lassen werden, als sich die zur Eichung vorgelegte Reihe von Eintheilungen erstreckt. Höch- 
stens 6 Millimeter über der obersten und 3 Millimeter unter der untersten dieser Ein- 
theilungsmarken muß die Fortsetzung der die Eintheilungen enthaltenden Glasfläche durch 
undurchsichtige Wandflächen verdeckt werden, welche entweder untrennbar mit dem Maaß- 
körper selbst oder mit den ihn umschließenden Metalltheilen, deren Zusammengehörigkeit 
mit dem Maaßkörper durch Stempelung nach §. 2 Al. 4, und §. 5 zu sichern ist, ver- 
bunden sein müssen, oder deren Verbindung mit jenen Theilen selbst durch Stempelung 
gesichert werden kann. 
Zu §. 5. 
Betreffend die Stempelung. 
Bei Meßapparaten von der in diesem Nachtrage zu §. 2 unter 4 behandelten Ein-
	        
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