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Die Zensuren in den einzelnen Prüfungsfächern werden von der Prüfungskommission
durch Stimmenmehrheit festgestellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Der Kandidat hat die Prüfung bestanden, wenn er in jedem einzelnen Prüfungs-
fache mindestens die Zensur „genügend“ erhalten hat.
Als Schlußzensur darf „sehr gut“ nur gegeben werden, wenn der Kandidat in der
Mehrzahl der Prüfungsfächer „sehr gut“ und in allen übrigen Fächern „gut“;
die Schlußzensur „gut“ nur dann, wenn er in der Mehrzahl der Prüfungsfächer
„gut“ oder wenigstens in der Hälfte der Fächer „sehr gut“, und in allen übrigen minde-
stens „genügend“ bestanden hat.
Die Schlußzensur „genügend“ ist zu ertheilen, wenn der Kandidat in der Mehrzahl
der Prüfungsfächer die Zenfur „genügend“ und in keinem Fache die Zensur „ungenügend“
oder „schlecht“ erhielt.
Die Schlußzensur „ungenügend“ wird ertheilt, wenn der Kandidat nicht in allen
Prüfungsfächern mindestens „genügend“ bestand.
Hat der Kandidat in mehr als zwei Prüfungsfächern „ungenügend“, oder in mehr
als einem Prüfungsfache „schlecht“, oder in einem Prüfungsfache „schlecht“ und in einem
anderen „ungenügend“ erhalten, so darf nur die Schlußzensur „schlecht“ ertheilt werden.
8. 10.
5. Wiederholung.
Hat der Examinand die Schlußzenfur „ungenügend“ erhalten, so ist ihm die Wieder-
holung der Prüfung nach Ablauf von drei Monaten zu gestatten; dieselbe erstreckt sich nur
auf diejenigen Fächer, in welchen der Kandidat in der ersten Prüfung „ungenügend“ oder
„schlecht“ bestanden hat.
Bei der Schlußzensur „schlecht“ ist die Wiederholung erst nach Ablauf eines Jahres
zulässig und auf sämmtliche Prüfungsfächer auszudehnen.
Eine mehr als einmalige Wiederholung der Prüfung ist nur mit ausdrücklicher
Genehmigung der zuständigen Zentralbehörde statthaft.
S. 11.
6. Gebühren.
Die Gebühren für die naturwissenschaftliche Prüfung betragen 20 Mark, für die
Wiederholung der Prüfung in einzelnen Fächern 10 Mark.