Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Lehranstalten  haben,  mithin  zur  Zeit  die  zuständigen  Ministerien  von  Preußen,  Bayern,
Königreich  Sachsen,  Württemberg  und  Hessen.
Die  Approbation  wird  nach  dem  beigefügten  Formular  ausgestellt.

II.  Porschriften  über  den  Nachweis  der  Pefähigung.
8.  2.
Die  Approbation  als  Thierarzt  darf  nur  denjenigen  Kandidaten  ertheilt  werden,
welche  die  thierärztliche  Prüfung  vollständig  bestanden  haben.
8.  3.

Die  Prüfung  besteht  in  der  naturwissenschaftlichen  Prüfung  (§§.  5  bis  11)  und  in

der  thierärztlichen  Fachprüfung  (§8.  12  bis  23).
S.  4.

Die  Ablegung  der  Prüfung  hat  bei  einer  deutschen  thierärztlichen  Lehranstalt  zu
erfolgen.

Die  Prüfungsbehörde  besteht  aus  dem  Direktor  und  dem  Lehrerkollegium  der  Anstalt
unter  Hinzutritt  derjenigen  Personen,  welche  von  der  zuständigen  Zentralbehörde  etwa
noch  beigeordnet  werden.

Die  Zusammensetzung  der  Kommissionen  für  die  Prüfung  in  den  einzelnen  Prüfungsfächern
  geschieht  nach  Maßgabe  der  Anordnungen  der  zuständigen  Zentralbehörde.

Die  obere  Leitung  der  gesammten  Prüfungsverhandlungen  liegt  dem  Direktor  der

Anstalt  ob.
8.  6.

A.  Naturwissenschaftliche  Prüfung.
1.  Bedingungen  der  Zulassung.
Die  Zulassung  zur  naturwissenschaftlichen  Prüfung  ist  bedingt  durch  den  Nachweis,
daß  der  Kandidat

a)  die  erforderliche  wissenschaftliche  Vorbildung  besitzt.  —  Derselbe  ist  zu  führen
durch  das  Zeugniß  der  Reife  für  die  Prima  eines  Gymnasiums  oder  einer  Realschule
  erster  Ordnung,  bei  welcher  das  Latein  obligatorischer  Unterrichtsgegenstand
ist,  oder  einer  durch  die  zuständige  Zentralbehörde  als  gleichstehend  anerkannten
höheren  Lehranstalt;  —

b)  nach  erlangter  wissenschaftlicher  Vorbildung  mindestens  drei  Semester  hindurch
thierärztliche  oder  andere  höhere  wissenschaftliche  deutsche  Lehranstalten  besucht  hat.