Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Die in diesen Ausschuß zu berufenden Vertrauensmänner werden von der Amt 
versammlung gewählt. Für den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart tritt der Gemeindera 
an die Stelle der Amtsversammlung. Die Wahl erfolgt durch relative Stimmenmeh 
heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Die den Vertrauensmännern des Ausschusses sowie den Schöffen und Geschwor 
nen zu gewährende Vergütung der Reisekosten (Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz §§. 5 
96) wird im Wege Königlicher Verordnung bestimmt. 
Handelsrichter. 
Art. 21. 
Die Ernennung der Handelsrichter erfolgt durch Königliche Entschließung auf d 
gutächtlichen Vorschlag der betreffenden Handels= und Gewerbekammern. 
Die Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen werden mindestens auf die Dau 
eines Geschäftsjahres durch den Justizminister bestimmt. 
Gerichtsschreiber. 
Art. 22. 
Die Gerichtsschreibereibeamten bei sämmtlichen Gerichten werden aus der Zahl de 
jenigen Personen bestellt, welche eine Prüfung in den Departements der Justiz, de 
Innern oder der Finanzen erstanden haben. 
Im Fall eines vorübergehenden Bedürfnisses kann von dem Amtsgerichte auch eir 
andere geeignete und eidlich zu verpflichtende Person als Stellvertreter des Gerichtsschreiber 
beigezogen werden. 
Die Stellung einer Caution liegt den Gerichtsschreibern ob, wofern ihnen d 
Führung einer Kasse übertragen wird. 
Dienstaufsicht über die Gerichte. 
Art. 23. 
Die Amtsgerichte stehen unter der Dienstaufsicht der Landgerichte, die Landgerich 
unter derjenigen des Oberlandesgerichts. Ueber alle Gerichte übt das Justizministeriu 
die Dienstaufsicht aus.
	        
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