Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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S. 5. 
Nach Ablauf des Meldungstermins (§. 4 Abs. 2 der K. Verordnung, betreffend Ab- 
änderungen der K. Verordnung vom 4. November 1872 über die Staatsprüfungen im 
Baufache, vom 22. Juni 1876, Reg. Blatt Seite 189), wird von dem Ministerium des 
Innern beziehungsweise der Finanzen die Prüfungskommission über die von den Kandida- 
ten vorgelegten Zeugnisse (s. 21 der K. Verordnung vom 4. November 1872) sowie über 
den Prüfungstermin zu gutächtlicher Acußerung veranlaßt, sodann in Gemeinschaft mit 
dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
über die Zulussung zur Prüfung erkannt und der Prüfungstermin bestimmt (88. 22. 23 
a. a. O.), den nicht zugelassenen Kandidaten ihre Abweisung eröffnet (§. 4 a. a. O.) 
und wenn wenigstens zwei zulassungsfähige Kandidaten vorhauden sind (§. 3 a. a. O.), 
deren Vorladung verfügt (§. 22 a. a. O.) und hievon der Vorstand der Prüfungskommission 
unter Mittheilung der Meldungseingaben und deren Beilagen in Kenntniß gesetzt. 
Zum Nachweis der nöthigen praktischen Vorbereitung (§. 21, Abs. 1 Ziffer 2 a. a. O.) 
ist erforderlich, daß ein Kandidat von den vorgeschriebenen drei Jahren praktischer Vor- 
bereitung wenigstens zwei volle Jahre theils mit Bauführung und Abrechnung hierüber, 
theils mit Fertigung von Arbeitsplänen oder Tracirungs= und Projektirungs-Arbeiten 
(worunter sämmtliche Geschäfte bis zur Feststellung eines vollständigen Entwurfs mit 
Ueberschlag begriffen sind) und wenigstens ein volles Jahr mit unmittelbarer Leitung 
eines für die praktische Ausbildung geeigneten Neu= oder Umbaues beschäftigt war und 
hiebei genügende Leistungen an den Tag gelegt hat. 
S. 6. 
Hierauf wird von dem Vorstand im Benehmen mit den Mitgliedern der Prüfungs- 
kommission für jedes einzelne Prüfungsfach ein Examinator bestellt, und die Zahl der 
aus jedem Prüfungsfach zu lösenden Aufgaben, sowie der Tag, an welchem jede Aufgabe 
an die Reihe kommt, festgestellt. 
Hievon ist den Mitgliedern der Prüfungskommission unter Anschluß einer tabellarischen 
Uebersicht über die persönlichen Verhältnisse der Kandidaten schriftlich Kenntniß zu geben, 
wofür bei größerer Anzahl derselben Vervielfältigung durch Lithographie und dergl. an- 
zuwenden ist. 
8. 7. 
Die Examinatoren verfassen sodann die Fragen und Aufgaben in den ihnen zuge-
	        
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