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Bei plötzlicher Verhinderung des ordnungsmäßig bestellten Vertreters der Staats-
anwaltschaft kann in dringenden Fällen von dem Amtsrichter für die Versehung der
Geschäfte der Amtsanwaltschaft Fürsorge getroffen werden.
Art. 28.
Die Dienstaufsicht über das staatsanwaltliche Personal wird unter der Oberaufsicht
des Justizministeriums durch die ersten Staatsanwälte bei dem Oberlandesgerichte und
den Landgerichten ausgeübt.
Die in Art. 26 Abs. 3 bezeichneten Beamten sowie die in §. 153 des Reichs-Gerichts-
verfassungsgesetzes genannten Hülfsbeamten sind der Aufsicht und Leitung der vorgesetzten
Staatsanwälte und des Justizministeriums nur bezüglich ihrer betreffenden Geschäfte
untergeben.
Auf die ersten Staatsanwälte bei dem Oberlandesgerichte und den Landgerichten
finden die Art. 77, 79 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 entsprechende Anwendung.
Gerichtsvollzieher.
Art. 29.
In denjenigen Gemeinden, in welchen ein Gerichtssitz sich nicht befindet, sind die
Ortsvorsteher die Zustellungsbeamten (Gerichtsvollzieher) für diejenigen Zustellungen,
welche innerhalb des Gemeindebezirks mittelst Behändigung durch einen Gerichtsvollzieher
bewirkt werden sollen (Civilprozeßordnung §§. 152—159, 162—174, 180).
Für diejenigen Zustellungen, welche am Gerichtssitze mittelst Behändigung durch
einen Gerichtsvollzieher zu bewirken sind, für die Zustellungen durch Aufgabe zur Post
(Civilprozeßordnung S§. 160, 161, 175) und für die Vermittlung von Zustellungen durch
die Post (Civilprozeßordnung §§. 176—180) werden den Gerichten besondere Zustellungs-
beamte beigegeben.
Art. 30.
Die Ortsvorsteher sind je für ihren Gemeindebezirk die Vollstreckungsbeamten (Ge-
richtsvollzieher).
Art. 31.
Die Ortsvorsteher können die Uebernahme oder die Fortführung des Gerichtsvoll-
zieherdienstes (Art. 29 Abs. 1, 30) mit Zustimmung der bürgerlichen Kollegien ablehnen.