Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

15. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 14. Juni 1879. 
— Inhalt. 
Verfügung des Justizministeriums, betressend die erstmalige Herstellung der Jahreslisten der Schöffen und der Ge- 
schworenen nach den Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes. Vom 10. Juni 1879. — Verfügung des 
Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betressend die mit dem Reifezeugniß der zehnklassigen Realanstalten 
in Stuttgart, Ulm und Reutlingen verbundenen Berechtigungen. Vom 5. Juni 1879. — Verfügung des Mini- 
steriums des Kirchen= und Schulwesens, betressend die Verwaltung der Staatssammlung vaterländischer Kunst= und 
Alterthumsdenkmale. Vom 10. Juni 1879. 
  
Versügung des Justizministeriums, betreffend die erstmalige Herstellung der Jahreslisten der Schöffen 
und der Geschworenen nach den Vorschristen des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes. 
Vom 10. Juni 1879. 
Damit bis zum Tage des Inkrafttretens der Reichs-Strafprozeßordnung fertige, 
nach den Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes hergestellte, Jahreslisten der 
Schöffen und der Geschworenen vorliegen, wird auf Grund des §. 2 des Einführungs- 
gesetzes zur Reichs-Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (Reichsgesetzblatt S. 346) 
Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
Der Vorsteher einer jeden Gemeinde hat unverweilt ein Verzeichniß der in der 
Gemeinde wohnhaften Personen aufzustellen, welche nach Maßgabe der in den 88. 31 bis 
34, 84 und 85 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (Reichsgesetz- 
blatt S. 41 u. ff.) und im Art. 19 des Ausführungsgesetzes zum Reichs-Gerichtsver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.