Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

II. 
III. 
so werden diese Beschlüsse zur Nachachtung bekannt gemacht. 
bergischen Gewerbe-Ordnung vom 12. Februar 1862 (Reg. Blatt Seite 67) verfügt; 
wie folgt: , 
mit dem Verkauf des an dem betreffenden Orte befindlichen Waarenvorraths beginnen, 
eine der Vorschrift der vorstehenden Ziffer II lit. a und b entsprechende unterschrift- 
lich zu eröffnende Auflage zu machen, und im Falle der Nichtbefolgung derselben au 
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es sei, soweit thunlich, der Erlaß von Polizeiverordnungen herbeizuführen, nach 
welchen Inhaber von Wanderlagern 
a) öffentliche Ankündigungen ihrer Waaren nur unter dem in ihrem Legitimations- 
scheine aufgeführten Namen mit Hinzufügung des Wohnortes erlassen dürfen, 
und 
b) verpflichtet sind, einen ihren Namen und Wohnort in deutlicher Schrift ent- 
haltenden Aushang vor ihrem Geschäftslokale an einer für Jedermann sicht- 
baren Stelle anzubringen; 
es sei der §. 8 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 dahin 
auszulegen, daß derselbe die Gemeinden nicht hindere, die Unternehmer von Wander- 
lagern und zwar vom Beginn des Betriebes an zu solchen Abgaben heranzuziehen, 
welche auf die in der Gemeinde vorhandenen gewerblichen Betriebe gelegt sind, 
mögen diese Abgaben nun nach dem Umfange, der Dauer des Betriebes oder nach 
anderen aus der Natur des letzteren und nicht aus der Person des Unternehmers 
abgeleiteten, sachlichen Momenten verlangt werden; wogegen die erwähnte Gesetzes- 
bestimmung allerdings die Heranziehung der Unternehmer von Wanderlagern zu 
solchen Abgaben ausschließe, welche die Person dieser Gewerbetreibenden treffen, ins- 
besondere also auch die Heranziehung zu denjenigen Abgaben, welche unmittelbar auf 
ihr Einkommen, wenn auch nur auf den aus dem Wanderlagerbetriebe treffenden 
Theil desselben gelegt werden, 
In Auöführung der Ziffer II derselben wird auf Grund des Art. 7 der Württem- 
Die Ortspolizeibehörden haben den Inhabern von Wanderlagern, sobald dieselben 
  
Grund des Art. 46 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg. Bla 
S. 391) gegen den Ungehorsamen vorzugehen. 
Stuttgart, den 19. Juni 1879. 
Sick.
	        
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