Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Soweit  es  erforderlich  erachtet  wird,  kann  die  Bescheinigung  des  Grundes,  insbesondere
  durch  Beibringung  ärztlicher  Zeugnisse  verlangt  werden.

8.  5.

Oeffentliche  Diener,  welche  bei  verschiedenen  Stellen  Dienste  zu  leisten  haben,  sind
verpflichtet,  von  einem  ihnen  in  Bezug  auf  ihr  Hauptamt  bewilligten  Urlaub  den  Vorständen
  der  anderen  Stellen  Anzeige  zu  machen.

Nach  Umständen  ist  den  letzteren  durch  die  den  Urlaub  ertheilende  Behörde  vor  der
Entscheidung  über  das  Urlaubsgesuch  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  dasselbe  zu  äußern.

S.  6.

Bei  der  Entscheidung  über  das  Urlaubsgesuch  ist  zu  prüfen,  ob  hinreichende  Gründe
dafür  vorliegen  und  ob  nicht  überwiegende  dienstliche  Interessen  der  Gewährung  entgegenstchen.
  Dabei  ist  insbesondere  die  Frage  der  Stellvertretung  zu  berücksichtigen.

Der  Antritt  eines  Urlaubs  vor  erfolgter  Bewilligung  ist  nur  in  ganz  dringenden
Fällen  gestattet  und  sofort  besonders  zu  rechtfertigen.

8.  7.
Die  Urlaubsbewilligung  kann  jederzeit  zurückgenommen  werden,  wenn  das  dienstliche
Interesse  es  erheischt.
Der  Beurlaubte  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  ihm  während  der  Abwesenheit  von  seinem
Wohnort  Verfügungen  der  vorgesetzten  Behörde  zugestellt  werden  können.

8.  8.

Hinsichtlich  der  Vertretung  des  Beurlaubten  kommen  die  in  Betreff  der  Vertretung
in  Verhinderungsfällen  überhaupt  geltenden  Vorschriften  zur  Anwendung.

Erforderlichenfalls  ist  von  der  zuständigen  Behörde  ein  besonderer  Stellvertreter  zu
bestellen.  Es  soll  übrigens  zur  Aufstellung  eines  besonders  zu  belohnenden  Stellvertreters
nur  dann  geschritten  werden,  wenn  es  nicht  thunlich  ist,  die  Geschäfte  des  Beurlaubten
durch  andere  Beamte  ohne  Ueberbürdung  derselben  und  ohne  Nachtheil  für  den  Dienst
besorgen  zu  lassen.