Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Zeugnisse zu prüfen und wenn sich hiebei kein Anstand ergibt, die einzuführenden Vieh— 
stücke insbesondere hinsichtlich der Rasse und des Gesundheitszustands sorgfältig zu un- 
tersuchen. 
Treffen bei einem einzigen Stück des Transports die Voraussetzungen der Einfuhr 
nicht zu, so ist der ganze Transport durch die Hafendirektion zurückzuweisen. 
6) Die Einfuhr darf erfolgen, wenn dieselbe von dem Oberamtsthierarzt als zuläs- 
sig erklärt und dem Einführenden hierüber ein Zeugniß nach dem angefügten Formular 
ausgestellt ist. 
Eine weitere Ausfertigung dieses Zeugnisses ist von dem Oberamtsthierarzt sofort 
der Gemeindebehörde desjenigen Orts, in welchen das Vieh gebracht werden soll, zuzu- 
senden. 
7) Die Viehstücke, deren Einfuhr als zulässig erklärt worden ist, sind unverweilt an 
den Ort, für welchen sie bestimmt sind, zu verbringen. 
Auf dem Wege dahin dürfen dieselben nicht in einen mit Hornwieh besetzten Stall 
gebracht werden. 
Sogleich nach der Einbringung der Viehstücke in die Stallung des Einführenden ist 
von dem Eintreffen des Transports am Bestimmungsort der Ortsbehörde Anzeige zu er- 
statten. 
S. 3. 
Die nach Maßgabe des §. 2 eingeführten Viehstücke dürfen während zwei Monaten 
vom Tag ihres Eintreffens an nicht aus dem Gemeindebezirk verbracht werden. 
Die Ortsbehörden haben über die Einhaltung vorstehender Vorschriften sorgfältig zu 
wachen und von Zuwiderhandlungen der zuständigen Behörde sofort Anzeige zu erstatten. 
Stuttgart, den 8. August 1879. 
Sick.
	        
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