Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Art. 16. 
Auf Zins= und Gewinnantheilleisten (Talons) finden die vorstehenden Bestimmungen 
unter folgenden näheren Vorschriften Anwendung: 
Mit der Kraftloserklärung der Haupturkunde werden auch die zu derselben gehörigen 
Zins= oder Gewinnantheilleisten von selbst ungiltig. 
Abgesondert von dem Verfahren in Betreff der Haupturkunde können Anträge auf 
das Aufgebotsverfahren oder die Zahlungssperre in Beziehung auf eine abhanden ge- 
kommene Leiste nur von demjenigen gestellt werden, welcher die betreffende Haupturkunde 
vorzulegen im Stande ist. 
Der Aufgebotstermin ist gewäß §. 847 der Reichs-Civilprozeßordnung und überdies 
so zu bestimmen, daß bis zu demselben seit dem Verfalltage des ersten auf die betreffende 
Leiste auszugebenden Scheins sechs Monate verflossen sind. 
Art. 17. 
Die in den Art. 7, 8, 11, 16 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen sind 
auch in diejenigen Blätter, welche vertragsmäßig für die auf das betreffende Schuldver- 
hältniß bezüglichen Bekanntmachungen bestimmt sind, jedenfalls dann einzurücken, wenn 
die Bestimmung ausdrücklich auf Bekanntmachungen der in Frage stehenden Art Bezug 
nimmt und in den Papieren der betreffenden Gattung erwähnt ist. 
Art. 18. 
In dem von dem Justizministerium zu bezeichnenden Blatte (Art. 7 Abfl. 1) ist 
jährlich eine Zusammenstellung aller in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes anhängig 
gemachten Anträge auf das Aufgebot von Urkunden auf den Inhaber zu veröffentlichen, 
über welche das Verfahren noch schwebt oder im Laufe des letzten Jahres beendigt wor- 
den ist. 
Art. 19. 
Das Aufgebotsverfahren kann beantragt werden, wenn eine auf den Namen lautende 
Schuldurkunde oder Aktie oder ein Kuxschein dem Antragsteller oder dessen Rechtsvorgänger 
abhanden gekommen ist. 
Das zuständige Gericht ist das durch §. 839 der Reichs-Civilprozeßordnung bestimmte 
Amtsgericht; jedoch ist in Beziehung auf Württembergische auf den Namen lautende oder
	        
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